Rechtssatz RS0123562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123562
Entscheidungsdatum
05.08.2009
Rechtssatz
Die Unvereinbarkeitsregel ist zwingendes Recht und muss in der Stiftungsurkunde nicht wiederholt werden. Dass eine neu gefasste Stiftungsurkunde die in der geltenden Stiftungsurkunde festgelegte Besetzungsvorschrift, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit im Beirat stellen dürfen, nicht fortschreibt, ist kein Grund, die Eintragung abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 49/07k
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
Beisatz: Die Frage, ob § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auf die Bestellung der Mitglieder eines (wegen der ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen dem Aufsichtsrat vergleichbaren) Beirats analog anzuwenden ist, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2008/34
- 6 Ob 50/07g
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
Beis wie T1
- 6 Ob 42/09h
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 42/09h
Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123562
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_007