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Rechtssatz RS0123562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123562

Geschäftszahl

6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob42/09h

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Norm

PSG §23 Abs2

Rechtssatz

Die Unvereinbarkeitsregel ist zwingendes Recht und muss in der Stiftungsurkunde nicht wiederholt werden. Dass eine neu gefasste Stiftungsurkunde die in der geltenden Stiftungsurkunde festgelegte Besetzungsvorschrift, dass Begünstigte und ihre Angehörigen nicht die Mehrheit im Beirat stellen dürfen, nicht fortschreibt, ist kein Grund, die Eintragung abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
    Beisatz: Die Frage, ob § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auf die Bestellung der Mitglieder eines (wegen der ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen dem Aufsichtsrat vergleichbaren) Beirats analog anzuwenden ist, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2008/34
  • 6 Ob 50/07g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
    Beis wie T1
  • 6 Ob 42/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 42/09h
    Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123562

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_007