Rechtssatz RS0123588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123588
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Das satzungsmäßige Zustimmungsrecht der GmbH zur Übertragung des Geschäftsanteils ist kein absolutes Recht, das einer Verwertung entgegenstünde. Wenn keine Einigung über den Übernahmspreis iSd § 76 Abs 4 GmbHG zustande kommt, hat die zustimmungsberechtigte GmbH nur das Recht auf Bekanntgabe des Schätzwerts und das Recht, einen Käufer zu präsentieren, der den Geschäftsanteil um den Schätzwert innerhalb von 14Tagen ab Benachrichtigung erwirbt. Kommt es innerhalb der 14-tägigen Frist nicht zur Übernahme des Anteils durch eine von der Gesellschaft ausgesuchte Person, kann er veräußert werden, ohne dass die Gesellschaft darauf noch Einfluss nehmen könnte.Das satzungsmäßige Zustimmungsrecht der GmbH zur Übertragung des Geschäftsanteils ist kein absolutes Recht, das einer Verwertung entgegenstünde. Wenn keine Einigung über den Übernahmspreis iSd Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG zustande kommt, hat die zustimmungsberechtigte GmbH nur das Recht auf Bekanntgabe des Schätzwerts und das Recht, einen Käufer zu präsentieren, der den Geschäftsanteil um den Schätzwert innerhalb von 14Tagen ab Benachrichtigung erwirbt. Kommt es innerhalb der 14-tägigen Frist nicht zur Übernahme des Anteils durch eine von der Gesellschaft ausgesuchte Person, kann er veräußert werden, ohne dass die Gesellschaft darauf noch Einfluss nehmen könnte.
Schlagworte
Vinkulierter Geschäftsanteil
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123588
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0030OB00083_08I0000_003