Rechtssatz RS0123592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123592
Entscheidungsdatum
07.06.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr2
Rechtssatz
Art 34 Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die „ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.Artikel 34, Nr 2 EuGVVO verlangt - im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ - nicht mehr die „ordnungsgemäße" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats. Es kommt nur mehr auf die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte an.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/08h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 34/08h
Beisatz: Hier: Zustellung an eine Zweigniederlassung in der Tschechischen Republik. (T1)
Veröff: SZ 2008/61
- 3 Ob 84/13v
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 84/13v
- 3 Ob 232/14k
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 232/14k
Auch; Beisatz: Hier: Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in Deutschland; keine Wahrung der Verteidigungsrechte. (T2)
- 6 Ob 205/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
Auch; Beisatz: Selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften ist noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. (T3)
Beisatz: Auch eine fiktive Zustellung kann grundsätzlich zulässig sein, sofern sie durch qualifizierte Umstände gerechtfertigt ist. Durch die Verletzung der Pflicht eines Unternehmers das Firmenbuch von Adressänderungen zu informieren, tritt ein solcher qualifizierter Umstand ein, der eine fiktive Zustellung rechtfertigt; ein sorgfältiger Unternehmer wäre seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen. (T4)
- 3 Ob 32/17b
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 32/17b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123592
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0030OB00034_08H0000_001