Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Anwendung der EuGVVO auf den vorliegenden Rechtsfall:
Die Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Art 5) einen Versagungsgrund wie Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, ist auf den vorliegenden Rechtsfall noch nicht anwendbar.Die Verordnung (EG) 805 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO), die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Artikel 5,) einen Versagungsgrund wie Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, ist auf den vorliegenden Rechtsfall noch nicht anwendbar.
Aufgrund des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 unter anderem mit der Tschechischen Republik gilt das Gemeinschaftsrecht einschließlich des Europäischen Zivilprozessrechts ab 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 29). Grundsätzlich sind die Vorschriften der EuGVVO nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem die EuGVVO in Kraft getreten ist (Art 66 Nr 1 EuGVVO). Im vorliegenden Fall wurde die verfahrenseinleitende Klage vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in der Tschechischen Republik erhoben, zum Zeitpunkt der Erlassung des für vollstreckbar zu erklärenden Versäumungsurteils am 14. Mai 2004 war aber die EuGVVO in der Tschechischen Republik bereits in Kraft getreten. In einem solchen Fall wird die Entscheidung nach Maßgabe des Kapitels III der EuGVVO unter zwei alternativen Voraussetzungen anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen (Art 66 Nr 2 EuGVVO). Die erste betrifft die Konstellation, dass ein Beitrittsstaat das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ratifiziert hatte. In diesem Fall sind die Urteile, die während des temporären Anwendungsbereichs des LGVÜ erlassen wurden, ohne inhaltliche Nachprüfung nach Art 32 EuGVVO anzuerkennen (Art 66 Nr 2 lit a EuGVVO). Diese Alternative trifft aber nur auf Polen, nicht aber auf die Tschechische Republik zu (Hess, Die intertemporale Anwendung des Europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPRax 2004, 374 [375]). Für die Tschechische Republik gilt hier Art 66 Nr 2 lit b EuGVVO: Danach setzt die Anerkennung einer Entscheidung voraus, dass diese in einem Gerichtsstand erlassen wurde, der den Zuständigkeitsregeln des II. Kapitels der EuGVVO (Art 2 bis 31) entspricht. Prüft man nun die Zuständigkeit des Titelgerichts anhand der Art 2 bis 31 EuGVVO, ergibt sich dessen Zuständigkeit aus Art 22 Nr 1 erster Satz EuGVVO. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen, welche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Da das Gebäude, in dem sich die von der verpflichteten Partei genutzten Geschäftsräumlichkeiten befinden, in Prag situiert ist, steht die Anrufung des Amtsgerichts Prag mit den Zuständigkeitsregeln des zweiten Kapitels der EuGVVO in Einklang. Sind die Voraussetzungen des Art 66 Nr 2 lit b EuGVVO erfüllt, ist die EuGVVO auf das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar.Aufgrund des EU-Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 unter anderem mit der Tschechischen Republik gilt das Gemeinschaftsrecht einschließlich des Europäischen Zivilprozessrechts ab 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 29). Grundsätzlich sind die Vorschriften der EuGVVO nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem die EuGVVO in Kraft getreten ist (Artikel 66, Nr 1 EuGVVO). Im vorliegenden Fall wurde die verfahrenseinleitende Klage vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in der Tschechischen Republik erhoben, zum Zeitpunkt der Erlassung des für vollstreckbar zu erklärenden Versäumungsurteils am 14. Mai 2004 war aber die EuGVVO in der Tschechischen Republik bereits in Kraft getreten. In einem solchen Fall wird die Entscheidung nach Maßgabe des Kapitels römisch drei der EuGVVO unter zwei alternativen Voraussetzungen anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen (Artikel 66, Nr 2 EuGVVO). Die erste betrifft die Konstellation, dass ein Beitrittsstaat das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ratifiziert hatte. In diesem Fall sind die Urteile, die während des temporären Anwendungsbereichs des LGVÜ erlassen wurden, ohne inhaltliche Nachprüfung nach Artikel 32, EuGVVO anzuerkennen (Artikel 66, Nr 2 Litera a, EuGVVO). Diese Alternative trifft aber nur auf Polen, nicht aber auf die Tschechische Republik zu (Hess, Die intertemporale Anwendung des Europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPRax 2004, 374 [375]). Für die Tschechische Republik gilt hier Artikel 66, Nr 2 Litera b, EuGVVO: Danach setzt die Anerkennung einer Entscheidung voraus, dass diese in einem Gerichtsstand erlassen wurde, der den Zuständigkeitsregeln des römisch zwei. Kapitels der EuGVVO (Artikel 2 bis 31) entspricht. Prüft man nun die Zuständigkeit des Titelgerichts anhand der Artikel 2 bis 31 EuGVVO, ergibt sich dessen Zuständigkeit aus Artikel 22, Nr 1 erster Satz EuGVVO. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen, welche Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Da das Gebäude, in dem sich die von der verpflichteten Partei genutzten Geschäftsräumlichkeiten befinden, in Prag situiert ist, steht die Anrufung des Amtsgerichts Prag mit den Zuständigkeitsregeln des zweiten Kapitels der EuGVVO in Einklang. Sind die Voraussetzungen des Artikel 66, Nr 2 Litera b, EuGVVO erfüllt, ist die EuGVVO auf das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar.
2. Gemäß Art 45 erster Satz EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art 43 oder Art 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Art 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.2. Gemäß Artikel 45, erster Satz EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43, oder Artikel 44, befassten Gericht nur aus einem der in den Artikel 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
Unter der Überschrift „Anerkennungshindernisse" lautet die Bestimmung des hier allein in Frage kommenden Art 34 Nr 2 EuGVVO: Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich nicht verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Während die Vorgängerbestimmung des Art 27 Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ die - nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende - Ordnungsgemäßheit der Zustellung verlangte, stellt nun Art 34 Nr 2 EuGVVO nur mehr darauf ab, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 24 mwN). Damit wurde der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Säumnisentscheidungen entschärft und in Reaktion auf die sehr schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH das Erfordernis der „ordnungsgemäßen" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats fallengelassen und durch die Wendung ersetzt „dass er sich (nicht) verteidigen konnte", die Vollzugsgerichte verpflichtet, autonome Mindeststandards für wirksame Zustellungen aufzustellen (Klauser/G. Kodek ZPO16 Art 34 EuGVVO Anm 1, Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht2, Art 34 EuGVVO Rz 31). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05 - ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH; 3 Ob 152/05g betraf dazu die Vorlage an den EuGH durch den erkennenden Senat, 3 Ob 9/07f = RZ 2007, 174 die dann ergangene Entscheidung).Unter der Überschrift „Anerkennungshindernisse" lautet die Bestimmung des hier allein in Frage kommenden Artikel 34, Nr 2 EuGVVO: Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich nicht verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Während die Vorgängerbestimmung des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ/EuGVÜ die - nach dem Recht des Ursprungsstaats zu prüfende - Ordnungsgemäßheit der Zustellung verlangte, stellt nun Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nur mehr darauf ab, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 34, Rz 24 mwN). Damit wurde der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Säumnisentscheidungen entschärft und in Reaktion auf die sehr schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH das Erfordernis der „ordnungsgemäßen" Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats fallengelassen und durch die Wendung ersetzt „dass er sich (nicht) verteidigen konnte", die Vollzugsgerichte verpflichtet, autonome Mindeststandards für wirksame Zustellungen aufzustellen (Klauser/G. Kodek ZPO16 Artikel 34, EuGVVO Anmerkung eins, , Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht2, Artikel 34, EuGVVO Rz 31). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05 - ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH; 3 Ob 152/05g betraf dazu die Vorlage an den EuGH durch den erkennenden Senat, 3 Ob 9/07f = RZ 2007, 174 die dann ergangene Entscheidung).
Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, soll im Geltungsbereich der EuGVVO ein „rein formaler" Zustellfehler (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO) nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung zu verhindern. Sind Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob sie so gravierend waren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt wurden. G. Kodek (aaO) nennt in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit der freilich fraglichen Ausnahme, anders möge es bei gängigen Sprachen, namentlich bei international tätigen Unternehmen sein. Grundsätzlich reicht die Möglichkeit für den Beklagten aus, die Zustellstücke entgegenzunehmen (Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 142). Handelt es sich jedenfalls um bloß „nebensächliche" Zustellfehler, welche die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigten, so liegt nach dem Willen der Verfasser der EuGVVO kein Versagungsgrund nach Art 34 Nr 2 EuGVVO vor. Kernpunkt der Reform war somit, dass das Erfordernis der ordnungsgemäßen Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats als Voraussetzung der Anerkennung fallen gelassen wurde, sodass es auf angebliche „Feinheiten" des nationalen Zustellungsrechts in Hinkunft nicht mehr ankommen soll (Klauser/G. Kodek ZPO16 Art 34 EuGVVO Anm 1; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 34 Rz 71; Neumayr in Burgstaller/Neumayr IZVR Art 34 EuGVVO Rz 1). Wenngleich die EuGVVO keine nähere Präzisierung vorsieht, bedeutet das nicht, dass das Gemeinschaftsrecht dem über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zur Entscheidung berufenen nationalen Richter in der Frage der Wirksamkeit der Zustellung einen unbegrenzten Beurteilungsspielraum einräumt. Nach dem Einführungserlass vom 11. Jänner 2002 zur EuGVVO sind vielmehr autonome Mindeststandards aufzustellen und - soweit wie möglich - europaeinheitliche Kriterien und Maßstäbe zu entwickeln (BMJ JABl 2002/11; Neumayr aaO Art 34 EuGVVO Rz 22).Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, soll im Geltungsbereich der EuGVVO ein „rein formaler" Zustellfehler (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO) nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung zu verhindern. Sind Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob sie so gravierend waren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt wurden. G. Kodek (aaO) nennt in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Übersetzung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit der freilich fraglichen Ausnahme, anders möge es bei gängigen Sprachen, namentlich bei international tätigen Unternehmen sein. Grundsätzlich reicht die Möglichkeit für den Beklagten aus, die Zustellstücke entgegenzunehmen (Brenn, Europäischer Zivilprozess, Rz 142). Handelt es sich jedenfalls um bloß „nebensächliche" Zustellfehler, welche die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigten, so liegt nach dem Willen der Verfasser der EuGVVO kein Versagungsgrund nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO vor. Kernpunkt der Reform war somit, dass das Erfordernis der ordnungsgemäßen Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats als Voraussetzung der Anerkennung fallen gelassen wurde, sodass es auf angebliche „Feinheiten" des nationalen Zustellungsrechts in Hinkunft nicht mehr ankommen soll (Klauser/G. Kodek ZPO16 Artikel 34, EuGVVO Anmerkung eins, ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Artikel 34, Rz 71; Neumayr in Burgstaller/Neumayr IZVR Artikel 34, EuGVVO Rz 1). Wenngleich die EuGVVO keine nähere Präzisierung vorsieht, bedeutet das nicht, dass das Gemeinschaftsrecht dem über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zur Entscheidung berufenen nationalen Richter in der Frage der Wirksamkeit der Zustellung einen unbegrenzten Beurteilungsspielraum einräumt. Nach dem Einführungserlass vom 11. Jänner 2002 zur EuGVVO sind vielmehr autonome Mindeststandards aufzustellen und - soweit wie möglich - europaeinheitliche Kriterien und Maßstäbe zu entwickeln (BMJ JABl 2002/11; Neumayr aaO Artikel 34, EuGVVO Rz 22).
Im vorliegenden Fall lassen sich die Ausführungen der verpflichteten Partei darauf reduzieren, dass eine auf rückständiges Benützungsentgelt für ein in Prag gelegenes Geschäftslokal gerichtete Klage (sowie das über diese Klage ergangene Versäumungsurteil) nach dem tschechischen Zivilverfahrensrecht nur dann anstatt am Sitz der Hauptniederlassung in Österreich am Ort der Zweigniederlassung in Prag hätte zugestellt werden dürfen, wenn ein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung vorgelegen wäre. Zudem wäre zusätzlich an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich zuzustellen gewesen. Mit diesen Einwänden macht die verpflichtete Partei aber keine Zustellfehler geltend, die so gravierend wären, dass hiedurch die Verteidigungsmöglichkeiten der verpflichteten Partei in unzulässiger Weise beschränkt worden wären, denn einerseits bestreitet sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten zu haben, andererseits bringt sie selbst vor, der Leiter ihrer Prager Zweigniederlassung sei berechtigt gewesen, sie vor Gericht zu vertreten. Im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage könnte auch das Fehlen eines ausdrücklichen Ersuchens um Zustellung an der Zweigstelle nur einen rein formalen Zustellfehler darstellen, durch den der Mindeststandard für eine wirksame Zustellung nicht unterschritten wurde. Die Behauptung der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs ON 33, in der Rubrik der Klage sei nicht die Adresse der Zweigniederlassung, sondern jene der Hauptniederlassung in Linz angegeben gewesen, erweist sich nach dem Aktenstand als unrichtig. Denn die verpflichtete Partei hat mit ihrer Urkundenvorlage ON 39 als Beilage 5 in tschechischer Sprache sowie in Übersetzung in die deutsche Sprache die Klage im Titelverfahren vorgelegt; danach wurde die beklagte Partei als „... GmbH (damaliger Wortlaut der verpflichteten Partei) mit dem Sitz in ... (Adresse der verpflichteten Partei in Österreich), eingetragen beim Landesgericht Linz unter dem Aktenzeichen ... (Firmenbuchnummer der verpflichteten Partei), deren Organisationseinheit mit dem Sitz in Prag *****, im Handelsregister des Stadtgerichts Prag im Abschnitt A, Einlage 18797, eingetragen ist" bezeichnet. Selbst wenn diese Angabe nach der czZPO kein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung sein sollte, konnte es sich nur um einen nach Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht relevanten Formalfehler handeln. Nicht relevant ist auch der weitere Einwand, dass nicht zusätzlich auch an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich (gemeint an dessen Wohnanschrift) zugestellt wurde, sondern nur an die Adresse der Zweigniederlassung. Gerade auf derartige Eigenheiten des nationalen Zustellrechts soll es nach der Entschärfung des Verweigerungsgrunds durch Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr ankommen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei es unterlassen habe, auszuführen, inwiefern sie durch die von ihr geltend gemachten Zustellfehler vor oder nach Fällung der vollstreckbaren Entscheidung gehindert gewesen wäre, ihre Rechte im Titelverfahren geltend zu machen. Ob die im Rekurs genannte Zehntagesfrist bei der Zustellung der Klage nicht eingehalten wurde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der verpflichteten Partei in ihren Schriftsätzen noch aus den vorgelegten Urkunden. Lediglich in der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird als Datum der Klagezustellung der 1. November 2001 angeführt, welches Datum auch nach Punkt 4.4. der Bescheinigung des Titelgerichts nach Art 54 und 58 EuGVVO entspricht. Zusammengefasst reichen die geltend gemachten Zustellfehler im konkreten Fall somit nicht aus, dem Titelurteil die Anerkennung zu versagen (Geimer/Schütze aaO Art 34 Rz 71).Im vorliegenden Fall lassen sich die Ausführungen der verpflichteten Partei darauf reduzieren, dass eine auf rückständiges Benützungsentgelt für ein in Prag gelegenes Geschäftslokal gerichtete Klage (sowie das über diese Klage ergangene Versäumungsurteil) nach dem tschechischen Zivilverfahrensrecht nur dann anstatt am Sitz der Hauptniederlassung in Österreich am Ort der Zweigniederlassung in Prag hätte zugestellt werden dürfen, wenn ein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung vorgelegen wäre. Zudem wäre zusätzlich an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich zuzustellen gewesen. Mit diesen Einwänden macht die verpflichtete Partei aber keine Zustellfehler geltend, die so gravierend wären, dass hiedurch die Verteidigungsmöglichkeiten der verpflichteten Partei in unzulässiger Weise beschränkt worden wären, denn einerseits bestreitet sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten zu haben, andererseits bringt sie selbst vor, der Leiter ihrer Prager Zweigniederlassung sei berechtigt gewesen, sie vor Gericht zu vertreten. Im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtslage könnte auch das Fehlen eines ausdrücklichen Ersuchens um Zustellung an der Zweigstelle nur einen rein formalen Zustellfehler darstellen, durch den der Mindeststandard für eine wirksame Zustellung nicht unterschritten wurde. Die Behauptung der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs ON 33, in der Rubrik der Klage sei nicht die Adresse der Zweigniederlassung, sondern jene der Hauptniederlassung in Linz angegeben gewesen, erweist sich nach dem Aktenstand als unrichtig. Denn die verpflichtete Partei hat mit ihrer Urkundenvorlage ON 39 als Beilage 5 in tschechischer Sprache sowie in Übersetzung in die deutsche Sprache die Klage im Titelverfahren vorgelegt; danach wurde die beklagte Partei als „... GmbH (damaliger Wortlaut der verpflichteten Partei) mit dem Sitz in ... (Adresse der verpflichteten Partei in Österreich), eingetragen beim Landesgericht Linz unter dem Aktenzeichen ... (Firmenbuchnummer der verpflichteten Partei), deren Organisationseinheit mit dem Sitz in Prag *****, im Handelsregister des Stadtgerichts Prag im Abschnitt A, Einlage 18797, eingetragen ist" bezeichnet. Selbst wenn diese Angabe nach der czZPO kein ausdrückliches Ersuchen um Zustellung an der Zweigniederlassung sein sollte, konnte es sich nur um einen nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nicht relevanten Formalfehler handeln. Nicht relevant ist auch der weitere Einwand, dass nicht zusätzlich auch an den Leiter der Zweigniederlassung persönlich (gemeint an dessen Wohnanschrift) zugestellt wurde, sondern nur an die Adresse der Zweigniederlassung. Gerade auf derartige Eigenheiten des nationalen Zustellrechts soll es nach der Entschärfung des Verweigerungsgrunds durch Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nicht mehr ankommen. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei es unterlassen habe, auszuführen, inwiefern sie durch die von ihr geltend gemachten Zustellfehler vor oder nach Fällung der vollstreckbaren Entscheidung gehindert gewesen wäre, ihre Rechte im Titelverfahren geltend zu machen. Ob die im Rekurs genannte Zehntagesfrist bei der Zustellung der Klage nicht eingehalten wurde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der verpflichteten Partei in ihren Schriftsätzen noch aus den vorgelegten Urkunden. Lediglich in der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird als Datum der Klagezustellung der 1. November 2001 angeführt, welches Datum auch nach Punkt 4.4. der Bescheinigung des Titelgerichts nach Artikel 54 und 58 EuGVVO entspricht. Zusammengefasst reichen die geltend gemachten Zustellfehler im konkreten Fall somit nicht aus, dem Titelurteil die Anerkennung zu versagen (Geimer/Schütze aaO Artikel 34, Rz 71).
Die Einwendungen der verpflichteten Partei gegen das Titelurteil in der Sache müssen an Art 36 EuGVVO scheitern.Die Einwendungen der verpflichteten Partei gegen das Titelurteil in der Sache müssen an Artikel 36, EuGVVO scheitern.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Da die verpflichtete Partei mit ihrem Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels erfolglos geblieben ist, hat sie der betreibenden Partei die Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (§ 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO). Diese Kosten sind aber nur auf Basis der zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung gegebenen Bemessungsgrundlage zuzusprechen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage während des Verfahrens nicht eintritt (§ 13 lit a letzter Halbsatz RATG).Da die verpflichtete Partei mit ihrem Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels erfolglos geblieben ist, hat sie der betreibenden Partei die Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO). Diese Kosten sind aber nur auf Basis der zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung gegebenen Bemessungsgrundlage zuzusprechen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage während des Verfahrens nicht eintritt (Paragraph 13, Litera a, letzter Halbsatz RATG).