Rechtssatz RS0123593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123593
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr2
Rechtssatz
Nach den aufzustellenden autonomen Mindeststandards sollen „rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung zu verhindern. Sind Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob sie so gravierend waren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt wurden. Bei jedenfalls bloß „nebensächlichen" Zustellfehlern liegt kein Versagungsgrund nach Art 34 Nr 2 EuGVVO vor.Nach den aufzustellenden autonomen Mindeststandards sollen „rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung zu verhindern. Sind Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob sie so gravierend waren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt wurden. Bei jedenfalls bloß „nebensächlichen" Zustellfehlern liegt kein Versagungsgrund nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/08h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 34/08h
Veröff: SZ 2008/61
- 6 Ob 205/15p
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 205/15p
Auch; Beisatz: Es geht um Wertungen tatsächlicher Art; ein rein formaler Zustellfehler reicht nicht aus, um die Anerkennung zu verhindern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123593
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0030OB00034_08H0000_002