Rechtssatz RS0123626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123626
Entscheidungsdatum
14.05.2008
Rechtssatz
Ist eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder der nicht bedingt nachgesehene Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft auch nur zum Teil verbüßt, liegt eine von § 39 StGB erfassbare Vorstrafe vor.Ist eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder der nicht bedingt nachgesehene Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft auch nur zum Teil verbüßt, liegt eine von Paragraph 39, StGB erfassbare Vorstrafe vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123626
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080514_OGH0002_0130OS00040_08V0000_001