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Rechtssatz RS0123655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123655

Geschäftszahl

4Ob87/08k

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Rechtssatz

Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    Beisatz: Hier: War nur die Mutter der 13-monatigen Klägerin beim Arzt anwesend, sodass es bei der Aufklärung auf den Wissensstand des Vaters als Zahnarzt nicht ankam. (T1); Veröff: SZ 2008/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123655

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0040OB00087_08K0000_001