Rechtssatz RS0123655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123655
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 87/08k
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
Beisatz: Hier: War nur die Mutter der 13-monatigen Klägerin beim Arzt anwesend, sodass es bei der Aufklärung auf den Wissensstand des Vaters als Zahnarzt nicht ankam. (T1); Veröff: SZ 2008/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123655
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00087_08K0000_001