Der Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, er habe davon ausgehen können, dass die Eltern der Klägerin ihr Vorgehen betreffend die Verwendung von Kontaktlinsen für ihre Tochter abgesprochen und ihrer Entscheidung den Wissensstand des Vaters der Klägerin als Arzt über mögliche Probleme im Zusammenhang mit dieser Sehhilfe zu Grunde gelegt hätten; es sei daher nicht entscheidend, dass nur die Mutter mit der Klägerin beim Beklagten vorgesprochen habe. Davon abgesehen habe die dem Beklagten obliegende Aufklärungspflicht einen Hinweis auf eine Hornhautperforation als mögliches Risiko nicht umfasst, weil es sich dabei um eine praktisch nicht vorhersehbare (äußerst seltene) Komplikation handle und der Umfang der gebotenen Aufklärung nicht überspannt werden dürfe.
1.1. Im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (5 Ob 148/07m mwN). Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (4 Ob 137/07m mwN; RIS-Justiz RS0118355).
1.2. Es ist deshalb Aufgabe der ärztlichen Aufklärung, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern, um ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (4 Ob 249/02z; siehe ferner RIS-Justiz RS0026413 [T3] und RS0026499 [T6]). Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst (Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen [1996] 139 mwN).
1.3. Somit setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat (RIS-Justiz RS0026473 [T1]). Fehlt daher einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des nicht willensfähigen Patienten die Einwilligung in die ärztliche Behandlungsmaßnahme zu geben hat (Prutsch, Die ärztliche Aufklärung² [2004] 82).
1.4. Mit Einführung des § 146c ABGB durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 wurde die Einwilligung Minderjähriger in eine medizinische Behandlung gesetzlich näher geregelt. Die Neuregelung brachte Klarheit in die vorherige uneinheitliche Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre betreffend die zustimmungsberechtigte Person (siehe dazu näher Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, 168 f).1.4. Mit Einführung des Paragraph 146 c, ABGB durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 wurde die Einwilligung Minderjähriger in eine medizinische Behandlung gesetzlich näher geregelt. Die Neuregelung brachte Klarheit in die vorherige uneinheitliche Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre betreffend die zustimmungsberechtigte Person (siehe dazu näher Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, 168 f).
1.5. Fehlt einem Minderjährigen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so bedarf seine medizinische Behandlung der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betrauten Person (§ 146c Abs 1 zweiter Satz ABGB). Sind beide Elternteile gemäß § 144 ABGB Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen (§ 154 Abs 1 ABGB); eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Hopf in KBB² § 146c Rz 5).1.5. Fehlt einem Minderjährigen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so bedarf seine medizinische Behandlung der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betrauten Person (Paragraph 146 c, Absatz eins, zweiter Satz ABGB). Sind beide Elternteile gemäß Paragraph 144, ABGB Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen (Paragraph 154, Absatz eins, ABGB); eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (Hopf in KBB² Paragraph 146 c, Rz 5).
1.6. Damit die ärztliche Aufklärung ihren zuvor erläuterten Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. Dies hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 5 Ob 148/07m (RIS-Justiz RS0026413 [T9]) sinngemäß zum Ausdruck gebracht, wenn er dort im Fall einer Pränataldiagnostik auf die „nach den persönlichen Verhältnissen der Frau“ indizierten Informationen abgestellt hat. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.
1.7. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenzufassen:
Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.
1.8. Nach diesen Grundsätzen kann dem Beklagten nicht beigepflichtet werden, für den Umfang seiner Aufklärungspflicht sei (auch) auf den Wissensstand des Vaters der Klägerin abzustellen. Da es sich bei der Patientin um eine Minderjährige ohne Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelte, bedurfte ihre Behandlung der Zustimmung zumindest eines mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betrauten Elternteils.
Diese Voraussetzung traf auf die mit ihrem Kind in der Ordination des Beklagten vorsprechende Mutter zu. Der Umfang der gebotenen ärztlichen Aufklärung hatte sich daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausging - nur an den persönlichen Verhältnissen der Mutter zu orientieren, weil sie als allein in der Ordination anwesende Obsorgeberechtigte die einzige Gesprächspartnerin des Arztes war. Ihr hatte der Beklagte deshalb die ihrem Kenntnisstand als Laie entsprechende Aufklärung zu erteilen, um eine informierte Entscheidung über die gewünschte ärztliche Behandlung ihres Kindes zu ermöglichen, war doch der Vater des Kindes während des gesamten Aufklärungsgesprächs nicht anwesend. Dass aber die Mutter im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs - etwa aufgrund einer vorangegangenen Erörterung mit ihrem Mann - bereits vollständig über alle Informationen verfügt hätte, um die Tragweite ihrer Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen, hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht einmal behauptet.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die ärztliche Aufklärungspflicht umso umfassender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. In einem solchen Fall ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist dann auch auf die Möglichkeit seltener - aber gravierender - Risken hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026772 [T4]). Die Aufklärungspflicht entfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich (RIS-Justiz RS0026437 [T6]).
2.2. Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Korrektur der Fehlsichtigkeit der Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt nicht zwingend medizinisch geboten war (Klägerin: Streitverhandlung vom 6. 6. 2007, ON 26, S 4; Beklagter: Klagebeantwortung ON 2 S 3). Der Beklagte ging in der Berufungsbeantwortung (ON 29 S 4 unten) und geht auch im Rekurs selbst davon aus, dass eine Hornhautperforation eine äußerst seltene Komplikation bei der Verwendung von Kontaktlinsen ist. Nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen ist dem Berufungsgericht somit darin beizupflichten, dass bei dieser Sachlage die ärztliche Aufklärung der Mutter auch Informationen über das seltene Risiko einer Hornhautperforation zu umfassen gehabt hätte; solches ist unterblieben. Das Berufungsgericht hat daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei bejaht.
3. Mangels Feststellungen zu den Folgen rechtmäßigen Alternativverhaltens bzw allenfalls zur Höhe des Anspruchs ist die Streitsache noch nicht abschließend entscheidungsreif.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.