Beide Revisionen sind wegen des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
A. Zur Revision des Klägers
1. Der Kläger macht (weiterhin) geltend, dass sich mit der Haarbalgentzündung jenes Risiko verwirklicht habe, vor dem der Arzt hätte warnen müssen. Während der gewählte Wundverschluss eine Rückfallgefahr von 30 % aufgewiesen habe, hätte das Risiko bei einem Offenlassen der Wunde nur 0 bis 13 % betragen. Der beklagte Konvent wendet dagegen fehlende Kausalität ein.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht klar, welche Methode des Wundverschlusses tatsächlich gewählt wurde. Für die Behandlung der Revision ist vorerst von der für den Kläger günstigeren Variante auszugehen, dass die Wunde vollständig verschlossen wurde und daher jedenfalls eine höhere Rückfallgefahr bestand als bei einer offenen Wundbehandlung.
2. Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Die Aufklärung soll den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531; 10 Ob 8/01a = RdM 2001, 152; RIS-Justiz RS0026313 T11).
Auf dieser Grundlage trifft die Annahme des Klägers zu, dass die Aufklärung im konkreten Fall nicht ausreichte. Da es nach den Feststellungen der Vorinstanzen verschiedene Methoden des Wundverschlusses gibt, die unterschiedliche Rückfallquoten aufweisen, aber auch mit unterschiedlich langer Arbeitsunfähigkeit und unterschiedlichem Nachbehandlungsaufwand verbunden sind, musste der aufklärende Arzt den Kläger auch darüber informieren. Denn nur so hätte der Kläger Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden miteinander abwägen und zusammen mit dem aufklärenden Arzt eine verantwortete Entscheidung treffen können. Dass im konkreten Fall nur eine dieser Methoden lege artis gewesen wäre, wurde weder behauptet noch ist Derartiges hervorgekommen.
3. Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Der dem beklagten Konvent obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0108185), dass der Kläger auch bei ordentlicher Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, ist angesichts der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts nicht gelungen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs hätte der Kläger daher grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung aller durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile und Schmerzen (zu möglichen Grenzen solcher Ansprüche bei einem Erfolg der Heilbehandlung vgl zuletzt Pletzer, Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld, JBl 2007, 409 [423 ff], sowie Haag, Schadenersatz bei lege artis durchgeführter, indizierter und geglückter, aber eigenmächtiger Heilbehandlung, RdM 2007, 114).3. Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst - wie hier - medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112 mwN). Der dem beklagten Konvent obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0108185), dass der Kläger auch bei ordentlicher Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, ist angesichts der gegenteiligen Feststellung des Erstgerichts nicht gelungen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs hätte der Kläger daher grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung aller durch den Eingriff verursachten Vermögensnachteile und Schmerzen (zu möglichen Grenzen solcher Ansprüche bei einem Erfolg der Heilbehandlung vergleiche zuletzt Pletzer, Vorteilsausgleich beim Schmerzengeld, JBl 2007, 409 [423 ff], sowie Haag, Schadenersatz bei lege artis durchgeführter, indizierter und geglückter, aber eigenmächtiger Heilbehandlung, RdM 2007, 114).
Ansprüche, die durch den ersten Eingriff verursacht wurden, macht der Kläger aber (zuletzt) nicht (mehr) geltend. Vielmehr begehrt er ausdrücklich Verdienstentgang und Aufwendungen für die zweite Operation (ON 9), und sein Schmerzengeldbegehren bezieht sich ebenfalls auf die in Zusammenhang mit dieser Operation erlittenen Schmerzen (ON 14). Auch in der Revision stützt er sich ausschließlich darauf, dass sich mit der Haarbalgentzündung ein Risiko der ersten Operation verwirklicht habe. Nur aus diesem Rückfall leitet er daher seine Ansprüche ab.
4. Damit ist der Kern des Problems erreicht. Der Kläger stützt sich auf die Rsp, wonach ein nicht ausreichend aufgeklärter Patient Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn sich ein „Risiko" verwirklicht, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen (zB 10 Ob 8/01a = RdM 2001, 152; 3 Ob 131/03s = SZ 2003/112). Der Rückfall sei ein solches Risiko, für das der beklagte Konvent daher hafte. Der Konvent wendet ein, dass er nur für solche Schäden einstehen müsse, die tatsächlich durch einen rechtswidrigen Eingriff verursacht worden seien, nicht aber für einen davon unabhängigen Rückfall. Dazu hat der Senat Folgendes erwogen:
4.1. Nach stRsp haftet der Arzt oder die Krankenanstalt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgte Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (1 Ob 713/88 = SZ 62/18; RIS-Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger (RIS-Justiz RS0026209). Nicht beweispflichtig ist er nur für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die (Behauptungs- und) Beweislast einer Einwilligung des Klägers auch im Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN; RIS-Justiz RS0111528, RS0038485). Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN).
4.2. Im vorliegenden Fall war der erste Eingriff zwar wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig. Er hat aber die zur Begründung des Schadenersatzanspruchs herangezogene Folgeerkrankung nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verursacht. Das ist dahin zu verstehen, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der ersten Fistelentfernung und der Haarbalgentzündung besteht. Dieser Umstand müsste nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Bestätigung der Abweisung des mit dieser Entzündung und ihren Folgen begründeten Teilbegehrens führen (zu einem insofern vergleichbaren Fall 7 Ob 233/02v = KRSlg 2003/1847).4.2. Im vorliegenden Fall war der erste Eingriff zwar wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig. Er hat aber die zur Begründung des Schadenersatzanspruchs herangezogene Folgeerkrankung nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verursacht. Das ist dahin zu verstehen, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der ersten Fistelentfernung und der Haarbalgentzündung besteht. Dieser Umstand müsste nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Bestätigung der Abweisung des mit dieser Entzündung und ihren Folgen begründeten Teilbegehrens führen (zu einem insofern vergleichbaren Fall 7 Ob 233/02v = KRSlg 2003 aus 1847,).
4.3. Zu prüfen bleibt allerdings, ob das auch dann gilt, wenn die zur Begründung des Schadenersatzanspruchs herangezogene Erkrankung ein Rückfall der ursprünglichen Erkrankung ist und sich der Vorwurf gegen die belangte Krankenanstalt gerade darauf richtet, nicht über die unterschiedlichen Rückfallquoten aufgeklärt zu haben. Als haftungsbegründendes Verhalten könnte hier bereits die mangelhafte Aufklärung als solche angesehen werden, und nicht erst der deswegen rechtswidrige Eingriff. In einem weiteren Schritt könnte argumentiert werden, dass der Kläger bei einer ordentlichen Aufklärung eine Behandlungsmethode mit geringerer Rückfallgefahr gewählt hätte, und dass nun der beklagte Konvent beweisen müsste, dass auch diese Methode die Folgeerkrankung nicht verhindert hätte.
Eine solche Auffassung ist indes abzulehnen. Es mag zwar zutreffen, dass die mangelhafte Aufklärung auch unabhängig vom später erfolgten Eingriff gegen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verstieß. Das kann aber nicht dazu führen, dass durch eine Umkehr der Beweislast im Ergebnis eine Haftung für den (letztlich) ausbleibenden Erfolg eines lege arte erfolgten Eingriffs begründet wird. Denn selbst bei einem Behandlungsfehler im engeren Sinn hat der Patient zu beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dadurch verursacht wurde (4 Ob 554/95 = SZ 68/207). Dabei genügt zwar ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit; ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu erweisen, so geht das zu Lasten des Geschädigten (RIS-Justiz RS0026209).
Hat ein Kunstfehler zu einer nicht bloß unwesentlichen Erhöhung des Operationsrisikos geführt, so trifft den Behandler zwar auch die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne diesen Kunstfehler eingetreten wären (6 Ob 702/89 = SZ 63/90; RIS-Justiz RS0026768). Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. Denn in diesen Fällen besteht das „Risiko", über das aufzuklären gewesen wäre und das sich letztlich „verwirklicht" hat, nicht in einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern ausschließlich darin, dass die Behandlung erfolglos bleibt. Ein Erfolg wird aufgrund des Behandlungsvertrags aber nicht geschuldet (RIS-Justiz RS0021335). Es wäre eine Überspannung des Schadenersatzrechts, wollte man eine solche Erfolgshaftung wegen des Vorliegens einer Aufklärungspflichtverletzung durch Umkehr der Beweislast begründen.
Der Kläger bleibt somit dafür beweispflichtig, dass eine andere Behandlungsmethode tatsächlich zum Ausbleiben eines Rückfalls geführt hätte. Eine bloß höhere Wahrscheinlichkeit kann diesen Beweis auch bei wertender Betrachtung nicht ersetzen. Ob unter besonderen Umständen ein Prima-facie-Beweis möglich wäre, kann hier mangels Vorliegens solcher Umstände offen bleiben. Weisen Methoden, die einen Patienten in vergleichbarer Weise belasten, deutlich verschiedene Rückfallraten auf, so wird die Wahl einer unsicheren Methode ohnehin oft auch ein Kunstfehler sein.
5. Aufgrund dieser Erwägungen muss die Revision des Klägers scheitern. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.
B. Zur Revision des beklagten Konvents
1. Der beklagte Konvent gesteht in der Revision zu, dass die von ihm und den Beklagtenvertretern gewählte Vorgangsweise nicht „elegant" gewesen sei, „ohne an dieser Stelle die Gründe näher zu erläutern". Er habe aber nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Vielmehr wäre das Öffnen des an den Orden adressierten Schreibens rechtswidrig gewesen. Auf den Internetauftritt des Krankenhauses habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen, da allgemein bekannt sei, „dass im Medium Internet die Informationen nicht zuverlässig sind." Vielmehr hätte er bei der Aufsichtsbehörde eine Auskunft über den Rechtsträger einholen müssen. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation bestehe nicht.
2. Diese Argumente können nicht überzeugen. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Konvent bestand ein Vertragsverhältnis. Daraus ergeben sich nach ständiger Rechtsprechung wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0017049). Insbesondere bestehen auch nach Erbringen der Hauptleistung Auskunfts- und Belehrungspflichten über die Mangelhaftigkeit der eigenen Leistung (3 Ob 382/97s).
Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. Dass das hier der Fall war, ist schon deswegen anzunehmen, weil das diesbezügliche Vorbringen des Klägers substanziell unbestritten blieb; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zum Kenntnisstand der Organe des Konvents schadet daher nicht. Der Konvent hat daher eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt.
Der Konvent behauptet im Übrigen konkret nicht einmal in der Revision, dass er das an seine Adresse gerichtete und ausdrücklich an den „Rechtsträger des Krankenhauses" adressierte Schreiben ungeöffnet an den Sitz des Ordens in Wien weitergeleitet und den Irrtum des Klägers daher nicht bemerkt hätte. Nur in diesem Fall wäre aber die Frage zu prüfen, ob ihn eine Verpflichtung zur Öffnung des Schreibens traf.
3. Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass der beklagte Konvent durch das von ihm zusammen mit dem Orden verursachte „Anrennenlassen" des Klägers rechtswidrig gehandelt hat. Die dadurch veranlassten frustrierten Verfahrenskosten sind vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht gedeckt. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Kostenersatzrechts steht einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht entgegen (RIS-Justiz RS0022827); einen Mitverschuldenseinwand wegen unterlassener Bekämpfung der zwischen dem Kläger und dem Orden ergangenen Kostenentscheidung hat der beklagte Konvent nicht erhoben. Auch seine Revision muss daher scheitern.
C. Zur Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, wobei als Bemessungsgrundlage nur der jeweilige Revisionsgegenstand heranzuziehen ist. Die wechselseitigen Ansprüche sind zu saldieren. Die Differenz zu Gunsten der Beklagten ist zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Beide Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, wobei als Bemessungsgrundlage nur der jeweilige Revisionsgegenstand heranzuziehen ist. Die wechselseitigen Ansprüche sind zu saldieren. Die Differenz zu Gunsten der Beklagten ist zuzusprechen.