Rechtssatz RS0122361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122361
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.
Schlagworte
Beweislastumkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122361
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00137_07M0000_001