Rechtssatz RS0123666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123666
Geschäftszahl
15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os10/08x (15Os23/08h, 15Os24/08f); 15Os172/08w (15Os173/08t); Bsw24773/94; Bsw28525/95; Bsw66298/01; 15Os151/10k; Bsw27209/03; Bsw20981/10; 6Ob134/19b
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist.Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 6/08h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 6/08h
Beisatz: Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Kabarett, Karikatur, Parodie, Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung eines allenfalls tatbestandsmäßigen ehrverletzenden Aussagekerns ist eine solche Darstellung bzw Darbietung zunächst ihres überzeichnenden Gewandes zu entkleiden. (T1)
- 15 Os 10/08x
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 10/08x
Vgl; Beisatz: Bei einer auf einen Spitzenfunktionär einer politischen Partei bezogenen Karikatur spricht schon der Umstand, dass sie im Politikteil einer Tageszeitung abgedruckt ist, für die unmittelbare Verbindung zu den von eben diesem bzw seiner Partei vertretenen politischen Positionen, auch wenn die Zeichnung bzw der Text nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. (T2)
Beisatz: Ein Eingriff in Art 10 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann zulässig, wenn derselbe „in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht" (EGMR 22.2.2007, Nr 5266/03, Nikowitz/Verlagsgruppe News GmbH gg Österreich [= MR 2007, 71] § 21). Bezieht sich eine Satire auf die öffentliche Position einer Person als Politiker, so hat dieser gegenüber solcher Kritik mehr Toleranz aufzubringen (EGMR 25.1.2007, Nr 68354/01, Vereinigung bildender Künstler gg Österreich [= MR 2007/124]). (T3)
- 15 Os 172/08w
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 172/08w
Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EGMR in seiner Rechtsprechung die Grenzen für die nach Art 10 Abs 2 MRK zulässigen Einschränkungen von politischen Äußerungen in Medien äußerst eng zieht. (T4)
Beisatz: Bei einem auf einen Spitzenfunktionär einer politischen Partei bezogenen satirischen Beitrag spricht die darin enthaltene politische Kritik an von zum Teil hochrangigen Repräsentanten dieser Partei vertretenen, infolge öffentlicher Diskussion und medialer Berichterstattung bekannten extremen Positionen dafür, dass von der Aussage, (auch) in seinem „Umfeld wimmelt es von braunen Ratten" nicht nur das persönliche, von ihm selbst ausgewählte Umfeld betroffen ist, sondern die von ihm geführte Partei. (T5)
Beis wie T3
- Bsw 24773/94
Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2000 Bsw 24773/94
Vgl aber; Veröff: NL 2000,57
- Bsw 28525/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 26.02.2002 Bsw 28525/95
Vgl auch; Veröff: NL 2002,29
- Bsw 66298/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2005 Bsw 66298/01
Vgl auch; Veröff: NL 2005,298
- 15 Os 151/10k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T6)
- Bsw 27209/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.10.2009 Bsw 27209/03
Vgl auch; Veröff: NL 2009,287
- Bsw 20981/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
Vgl auch; nur: Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. (T7)
Veröff: NL 2014,130
- 6 Ob 134/19b
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 134/19b
Beisatz: Hier: Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123666
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0150OS00006_08H0000_001