Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Heinz Christian S***** gegen die Antragsgegnerin „Ö*****"-***** GmbH, AZ 091 Hv 132/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde die Antragsgegnerin mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (ON 6) gemäß § 6 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro verpflichtet, weil durch die in der periodischen Druckschrift „Ö*****" vom 5. September 2006 auf S 6 der Beilage „O*****" veröffentlichte Bildgeschichte, in welcher der Antragsteller Heinz Christian S***** als „Arsch mit Ohren" dargestellt werde, in einem Medium der objektive Tatbestand der Beschimpfung (§ 115 Abs 1 StGB) verwirklicht worden sei.In der Medienrechtssache des Antragstellers Heinz Christian S***** gegen die Antragsgegnerin „Ö*****"-***** GmbH, AZ 091 Hv 132/06g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde die Antragsgegnerin mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (ON 6) gemäß Paragraph 6, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 2.000 Euro verpflichtet, weil durch die in der periodischen Druckschrift „Ö*****" vom 5. September 2006 auf S 6 der Beilage „O*****" veröffentlichte Bildgeschichte, in welcher der Antragsteller Heinz Christian S***** als „Arsch mit Ohren" dargestellt werde, in einem Medium der objektive Tatbestand der Beschimpfung (Paragraph 115, Absatz eins, StGB) verwirklicht worden sei.
Die Einzelrichterin stellte dazu folgenden Sachverhalt fest:
Die Karikatur in Größe von ungefähr einer viertel Seite besteht aus vier aneinander gereihten Bildern, die jeweils eine männliche und eine weibliche Person zeigen, „während sie ein Bild in einem Museum betrachten, auf welchem - unzweideutig erkennbar - ein 'Arsch mit Ohren' abgebildet ist". Den Protagonisten der „Bildgeschichte" wird dabei folgender Dialog in den Mund gelegt: „Grandios." „Also ich finde Hazeh S***** sehr gut getroffen." „Was? Jetzt hören Sie aber auf! Das ist doch nicht H.C. S*****, das ist doch ein Arsch mit Ohren!" „Jetzt wo Sie's sagen ..."
Die vorliegende Karikatur wendet sich an die Leser der Regionalausgabe für Oberösterreich der Tageszeitung „Ö*****", die am 1. September 2006 erstmals erschienen und an öffentlichen Plätzen gratis an jedermann verteilt worden ist. Diese Zeitung ist am 5. September 2006 von Personen aller Bildungs- und Berufsschichten, sowohl von politischen informierten als auch von in dieser Hinsicht uninteressierten gelesen worden. Der Medienkonsument versteht die gegenständliche Bildgeschichte dahin, dass der Antragsteller Heinz Christian S***** darin als „Arsch mit Ohren" dargestellt wird (US 4 f).
Den Einwand der Antragsgegnerin, wonach sich diese Karikatur auf die Ausländerpolitik des Antragstellers und seiner Partei, der F*****, im Österreichischen Nationalratswahlkampf beziehe und als Kritik an derselben zu verstehen sei, verwarf die Einzelrichterin mit der Begründung, mangels eines konkreten Hinweises auf dieses Thema in der Zeichnung oder im Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung sei eine derartige Interpretation selbst vor dem Hintergrund des polarisierenden und inhaltlich auf dieses Thema konzentrierten Wahlkampfes der F***** im September 2006 nicht nachvollziehbar. Dem durchschnittlichen Leser könne nicht zugesonnen werden, in der Verwendung des Vornamens „Hazeh" anstelle der üblicherweise vom Antragsteller verwendeten Abkürzung „H.C." eine Anspielung auf einen „ausländischen" Namen zu erkennen. Auch aus der Tatsache des Abdrucks dieser Karikatur auf der Seite „OÖ-Politik", auf der im Übrigen regional- und innenpolitische Themen behandelt werden, könne keine Verbindung zu konkreten politischen Forderungen des Antragstellers bzw der F***** in Bezug auf Ausländer erkannt werden. Es handle sich sohin um eine grobe persönliche Diffamierung des Antragstellers. Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2. Juli 2007, AZ 18 Bs 56/07b (ON 13 des Hv-Aktes), nicht Folge. Gestützt auf die nach seiner Ansicht durch die Schuldberufung nicht erschütterten erstgerichtlichen Feststellungen beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dahin, dass die inkriminierte Karikatur einen persönlichkeitsverletzenden Aussagekern aufweise, der weder im Licht des Art 10 MRK noch im Rahmen der Kunstfreiheit im Sinn des Art 17a StGG zulässig sei, weil sie mangels jeglicher Präzisierung der Zielrichtung allfällig mittransportierter Kritik an der Person des Antragstellers nicht geeignet sei, einen Beitrag zu einer Frage von öffentlichem Interesse zu leisten. Vielmehr handle es sich um einen persönlichkeitsverletzenden medialen Angriff ohne erkennbaren konkreten Anlass.Den Einwand der Antragsgegnerin, wonach sich diese Karikatur auf die Ausländerpolitik des Antragstellers und seiner Partei, der F*****, im Österreichischen Nationalratswahlkampf beziehe und als Kritik an derselben zu verstehen sei, verwarf die Einzelrichterin mit der Begründung, mangels eines konkreten Hinweises auf dieses Thema in der Zeichnung oder im Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung sei eine derartige Interpretation selbst vor dem Hintergrund des polarisierenden und inhaltlich auf dieses Thema konzentrierten Wahlkampfes der F***** im September 2006 nicht nachvollziehbar. Dem durchschnittlichen Leser könne nicht zugesonnen werden, in der Verwendung des Vornamens „Hazeh" anstelle der üblicherweise vom Antragsteller verwendeten Abkürzung „H.C." eine Anspielung auf einen „ausländischen" Namen zu erkennen. Auch aus der Tatsache des Abdrucks dieser Karikatur auf der Seite „OÖ-Politik", auf der im Übrigen regional- und innenpolitische Themen behandelt werden, könne keine Verbindung zu konkreten politischen Forderungen des Antragstellers bzw der F***** in Bezug auf Ausländer erkannt werden. Es handle sich sohin um eine grobe persönliche Diffamierung des Antragstellers. Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2. Juli 2007, AZ 18 Bs 56/07b (ON 13 des Hv-Aktes), nicht Folge. Gestützt auf die nach seiner Ansicht durch die Schuldberufung nicht erschütterten erstgerichtlichen Feststellungen beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dahin, dass die inkriminierte Karikatur einen persönlichkeitsverletzenden Aussagekern aufweise, der weder im Licht des Artikel 10, MRK noch im Rahmen der Kunstfreiheit im Sinn des Artikel 17 a, StGG zulässig sei, weil sie mangels jeglicher Präzisierung der Zielrichtung allfällig mittransportierter Kritik an der Person des Antragstellers nicht geeignet sei, einen Beitrag zu einer Frage von öffentlichem Interesse zu leisten. Vielmehr handle es sich um einen persönlichkeitsverletzenden medialen Angriff ohne erkennbaren konkreten Anlass.