Rechtssatz RS0119300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119300
Geschäftszahl
11Os60/04; 15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os10/08x (15Os23/08h, 15Os24/08f); 15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p); 15Os21/16a (15Os62/16f)
Entscheidungsdatum
07.09.2016
Rechtssatz
Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/04
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 60/04
- 15 Os 6/08h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 6/08h
(Teilweise) abweichend; Beisatz: Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen. Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch WK-StPO § 281, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt. (T1)
- 15 Os 10/08x
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 10/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Medienrechtssache. Die Vorinstanzen verneinten einen erkennbaren Bezug der Karikatur mit der politischen Tätigkeit des Antragstellers. Der Platzierung der Karikatur auf der mit „OÖ-Politik" überschriebenen Seite einer Tageszeitung maßen sie keine Bedeutung bei. Die solcherart vorgenommene Verneinung eines Zusammenhangs begegnet erheblichen Bedenken, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. (T2)
- 15 Os 15/08g
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 15/08g
Vgl; Beisatz: Blieben die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstelle sowie zu deren Beurteilung als Tatsachenbehauptung gänzlich unbegründet, so wurde - als mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wahrzunehmender Rechtsfehler - die auch für Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht geltende Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen verletzt. (T3)
- 15 Os 21/16a
Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 21/16a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119300
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20040727_OGH0002_0110OS00060_0400000_002