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Rechtssatz RS0123693×

Rechtssatz RS0123693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123693

Geschäftszahl

1Ob128/07s; 6Ob214/24z

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Rechtssatz

1) Wird im Zuge der Kapitalerhöhung einer schon zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähigen AG, die auch danach weiterhin nur einen Aktionär hat, eine überbewertete Sacheinlage eingebracht, besteht kein Anspruch der AG (beziehungsweise des Masseverwalters) gegen den Sacheinlagenprüfer, vermögensmäßig so gestellt zu werden, als wäre die Einlage vollwertig gewesen.

2) Direkte Ersatzansprüche gegen den Sacheinlagenprüfer können Neugläubigern zustehen, die aufgrund der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch auf eine entsprechende Kapitalausstattung vertraut haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 128/07s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 128/07s
  • 6 Ob 214/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 214/24z
    vgl aber; Beisatz: Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage. (T1)
    Beisatz: Die Aussage, der Oberste Gerichtshof habe eine Garantiehaftung zugunsten nicht schutzwürdiger Personen, nämlich insbesondere bei Rechtssubjektsidentität von Neu- und Altaktionärin sowie Sacheinlegerin, kategorisch abgelehnt, ist der Entscheidung 1 Ob 128/07s in dieser Form nicht zu entnehmen (insofern irreführend RS0123693 [Punkt 1]). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123693

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_0010OB00128_07S0000_002