Rechtssatz RS0123693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123693
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
1) Wird im Zuge der Kapitalerhöhung einer schon zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähigen AG, die auch danach weiterhin nur einen Aktionär hat, eine überbewertete Sacheinlage eingebracht, besteht kein Anspruch der AG (beziehungsweise des Masseverwalters) gegen den Sacheinlagenprüfer, vermögensmäßig so gestellt zu werden, als wäre die Einlage vollwertig gewesen.
2) Direkte Ersatzansprüche gegen den Sacheinlagenprüfer können Neugläubigern zustehen, die aufgrund der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch auf eine entsprechende Kapitalausstattung vertraut haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 128/07s
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 128/07s
- 6 Ob 214/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 214/24z
vgl aber; Beisatz: Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage. (T1)
Beisatz: Die Aussage, der Oberste Gerichtshof habe eine Garantiehaftung zugunsten nicht schutzwürdiger Personen, nämlich insbesondere bei Rechtssubjektsidentität von Neu- und Altaktionärin sowie Sacheinlegerin, kategorisch abgelehnt, ist der Entscheidung 1 Ob 128/07s in dieser Form nicht zu entnehmen (insofern irreführend RS0123693 [Punkt 1]). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123693
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_0010OB00128_07S0000_002