Rechtssatz RS0123694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123694
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Rechtssatz
Handelt es sich bei der eingebrachten Sache um eine Forderung, hat sich die Prüfung nicht darauf zu beschränken, ob die eingebrachte Forderung tatsächlich besteht, sondern ist darüber hinaus zu ermitteln, ob sie auch insoweit „vollwertig" ist, als der Schuldner in der Lage ist, diese vollständig zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123694
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_0010OB00128_07S0000_003