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Rechtssatz RS0123701×

Rechtssatz RS0123701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123701

Entscheidungsdatum

11.07.2022

Rechtssatz

Die Fristenregelung des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung an alle Parteien vor Erhebung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels vor Augen. Wird dagegen einer Partei die Rechtsmittelentscheidung (irrtümlich) nicht zugestellt, beginnt für sie der Lauf der Frist für die Revisionsbeantwortung jedenfalls dann erst mit Zustellung auch der Berufungsentscheidung zu laufen, wenn sie diese Zustellung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht unverzüglich urgiert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Veröff: SZ 2008/39
  • 9 Ob 39/09i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 Ob 39/09i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht. (T1)
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach § 68 Abs 1 Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt. (T2)
  • 6 Ob 128/22z
    Entscheidungstext OGH 11.07.2022 6 Ob 128/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen. (T3)
    Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123701

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_0010OB00186_07W0000_003