Die Revision der Nebenintervenientin ist infolge einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Nichtigkeit zulässig und im Rahmen des gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Revisionsbeantwortung des Klägers ist hingegen verspätet. Hat das Berufungsgericht - wie hier - dem Revisionsgegner nach § 508 Abs 5 ZPO die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freigestellt, so ist diese gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Beantwortung der Revision freigestellt werde, wurde dem Klagevertreter am 19. 2. 2009 zugestellt. Die zunächst vom Erstgericht aufgrund eines Versehens unterlassene Zustellung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner (§ 507 Abs 2 ZPO; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 507 Rz 17 ua) wurde vom Berufungsgericht am 31. 3. 2009 an den Klagevertreter nachgeholt. Die Notfrist von vier Wochen für die Beantwortung der Revision (§ 507a Abs 1 ZPO) beginnt im Fall eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision grundsätzlich mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 507a Abs 2 iVm § 508 Abs 5 ZPO). Diese Bestimmung legt allerdings den Normalfall zugrunde, dass die Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner bereits vorher durch das Prozessgericht erster Instanz erfolgt ist (vgl 1 Ob 186/07w ua). Dies war hier zunächst nicht der Fall gewesen, wurde aber vom Berufungsgericht durch die am 31. 3. 2009 erfolgte Zustellung nachgeholt. Für die Frage, wo die Revisionsbeantwortung einzubringen ist (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO), hatte dieser Umstand keine Bedeutung. Die vom Kläger irrtümlich beim funktionell nicht zuständigen Erstgericht am 28. 4. 2009 im Weg des ERV eingebrachte Revisionsbeantwortung langte beim zuständigen Berufungsgericht erst am 6. 5. 2009, also nach Ablauf der - zugunsten des Klägers erst ab Zustellung der Revision vom 31. 3. 2009 gerechneten - vierwöchigen Notfrist des § 507a Abs 1 ZPO, ein. Sie ist demnach verspätet und muss daher zurückgewiesen werden (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 507a Rz 6; RIS-Justiz RS0043678 ua).Die Revisionsbeantwortung des Klägers ist hingegen verspätet. Hat das Berufungsgericht - wie hier - dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, ZPO die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freigestellt, so ist diese gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Beantwortung der Revision freigestellt werde, wurde dem Klagevertreter am 19. 2. 2009 zugestellt. Die zunächst vom Erstgericht aufgrund eines Versehens unterlassene Zustellung des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 507, Rz 17 ua) wurde vom Berufungsgericht am 31. 3. 2009 an den Klagevertreter nachgeholt. Die Notfrist von vier Wochen für die Beantwortung der Revision (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO) beginnt im Fall eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision grundsätzlich mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 507 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO). Diese Bestimmung legt allerdings den Normalfall zugrunde, dass die Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner bereits vorher durch das Prozessgericht erster Instanz erfolgt ist vergleiche 1 Ob 186/07w ua). Dies war hier zunächst nicht der Fall gewesen, wurde aber vom Berufungsgericht durch die am 31. 3. 2009 erfolgte Zustellung nachgeholt. Für die Frage, wo die Revisionsbeantwortung einzubringen ist (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO), hatte dieser Umstand keine Bedeutung. Die vom Kläger irrtümlich beim funktionell nicht zuständigen Erstgericht am 28. 4. 2009 im Weg des ERV eingebrachte Revisionsbeantwortung langte beim zuständigen Berufungsgericht erst am 6. 5. 2009, also nach Ablauf der - zugunsten des Klägers erst ab Zustellung der Revision vom 31. 3. 2009 gerechneten - vierwöchigen Notfrist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO, ein. Sie ist demnach verspätet und muss daher zurückgewiesen werden vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 507 a, Rz 6; RIS-Justiz RS0043678 ua).
Wird vom Berufungswerber gemäß § 492 Abs 1 ZPO ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und wurde eine solche nicht durchgeführt, so verwirklicht das nach ständiger Rechtsprechung den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0042118 ua). Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der von der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, während von der Beklagten als Hauptpartei weder die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt noch auf eine solche ausdrücklich verzichtet wurde (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 19 Rz 15). Der Nebenintervenient kann nämlich sowohl neben als auch an Stelle der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen (§ 19 Abs 1 ZPO).Wird vom Berufungswerber gemäß Paragraph 492, Absatz eins, ZPO ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und wurde eine solche nicht durchgeführt, so verwirklicht das nach ständiger Rechtsprechung den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (RIS-Justiz RS0042118 ua). Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der von der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, während von der Beklagten als Hauptpartei weder die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt noch auf eine solche ausdrücklich verzichtet wurde (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 19, Rz 15). Der Nebenintervenient kann nämlich sowohl neben als auch an Stelle der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruch stehen (Paragraph 19, Absatz eins, ZPO).
Die Nebenintervenientin macht in ihrer Revision den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und verweist zutreffend darauf, dass die dem Berufungsurteil anhaftende absolut wirkende Nichtigkeit eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die - im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit - wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0042743 ua). In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Berufungsgerichts als nichtig aufzuheben. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit den weiteren geltend gemachten Revisionsgründen ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig (8 ObA 58/08z ua). Hierauf ist daher gegenwärtig nicht einzugehen.Die Nebenintervenientin macht in ihrer Revision den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend und verweist zutreffend darauf, dass die dem Berufungsurteil anhaftende absolut wirkende Nichtigkeit eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die - im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit - wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0042743 ua). In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Berufungsgerichts als nichtig aufzuheben. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit den weiteren geltend gemachten Revisionsgründen ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig (8 ObA 58/08z ua). Hierauf ist daher gegenwärtig nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorangegangenes Verfahren aufgehoben wird, ist § 51 ZPO nicht anwendbar (8 ObA 58/08z ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorangegangenes Verfahren aufgehoben wird, ist Paragraph 51, ZPO nicht anwendbar (8 ObA 58/08z ua).