Rechtssatz RS0123728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123728
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Rechtssatz
Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 79/08v
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
- 2 Ob 240/12a
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
Auch; nur: Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T1)
Beisatz: Hier aber: Tätigkeit ohne Zusammenhang mit vom Arbeitgeber vertraglich geschuldeter Werkleistung. (T2)
- 2 Ob 16/16s
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 16/16s
Auch; nur T1; Beisatz: Sicherung auf verschiedene Arten möglich. Hier: Lieferung von Treibstoff. Anweisung, zunächst bei Absperrung (Schranken) auf Abholung sowie nach Abladevorgang auf Umdrehen des LKW mit Pistengerät zu warten, um das Zurückfahren im Vorwärtsgang zu ermöglichen, nicht beachtet. (T3)
- 1 Ob 157/20z
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 157/20z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123728
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00079_08V0000_002