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Rechtssatz RS0123728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123728

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Rechtssatz

Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
  • 2 Ob 240/12a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
    Auch; nur: Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T1)
    Beisatz: Hier aber: Tätigkeit ohne Zusammenhang mit vom Arbeitgeber vertraglich geschuldeter Werkleistung. (T2)
  • 2 Ob 16/16s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 16/16s
    Auch; nur T1; Beisatz: Sicherung auf verschiedene Arten möglich. Hier: Lieferung von Treibstoff. Anweisung, zunächst bei Absperrung (Schranken) auf Abholung sowie nach Abladevorgang auf Umdrehen des LKW mit Pistengerät zu warten, um das Zurückfahren im Vorwärtsgang zu ermöglichen, nicht beachtet. (T3)
  • 1 Ob 157/20z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 157/20z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123728

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00079_08V0000_002