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Rechtssatz RS0123731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123731

Geschäftszahl

2Ob79/08v; 8Ob126/22w

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des Paragraph 839, Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine Schutznorm handelt, die eine Beschädigung der Rechtsgüter Dritter durch eine Verlagerung einer Grenzeinrichtung verhindern soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Errichtungs- und Erhaltungsanspruch des § 858 ABGB ist ein nachbarrechtlicher. Ein Begehren auf Ersatz von Kosten für die Neuerrichtung einer Einfriedung kann daher nicht auf Schadenersatz gründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123731

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00079_08V0000_005