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Rechtssatz RS0123739×

Rechtssatz RS0123739

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123739

Geschäftszahl

2Ob142/07g; 3Ob208/10z

Entscheidungsdatum

23.02.2011

Rechtssatz

Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß Paragraph 1395, Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. Hat der Verpflichtete oder der Überweisungsgläubiger durch eine solche Zahlung Mieteinnahmen erzielt, sind sie dem Ersteher auszufolgen (Paragraph 1041, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
    Veröff: SZ 2008/72
  • 3 Ob 208/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
    nur: Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123739

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00142_07G0000_005