Rechtssatz RS0123739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123739
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. Hat der Verpflichtete oder der Überweisungsgläubiger durch eine solche Zahlung Mieteinnahmen erzielt, sind sie dem Ersteher auszufolgen (§ 1041 ABGB).Auch im Falle des Übergangs einer Mietzinsforderung auf den Ersteher ist von der (sinngemäßen) Anwendbarkeit des §1395 Satz 2 ABGB zugunsten des Bestandnehmers auszugehen. Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß Paragraph 1395, Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. Hat der Verpflichtete oder der Überweisungsgläubiger durch eine solche Zahlung Mieteinnahmen erzielt, sind sie dem Ersteher auszufolgen (Paragraph 1041, ABGB).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Veröff: SZ 2008/72
- 3 Ob 208/10z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
nur: Der Ersteher kann daher den vertraglich vereinbarten Zins ab Zuschlag nur dann vom Bestandnehmer fordern, wenn dieser nicht gemäß § 1395 Satz 2 ABGB auf Grund der in Unkenntnis der Zuschlagserteilung erfolgten Zahlung an den Verpflichteten oder an dessen Überweisungsgläubiger von (nochmaliger) Zinszahlung befreit ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123739
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00142_07G0000_005