Rechtssatz RS0123765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123765
Geschäftszahl
16Bkd4/07; 2Bkd2/08; 14Bkd2/08; 23Os1/14s; 24Os5/15p; 22Os6/15w; 23Ds7/24t
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Rechtssatz
Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in Paragraph 9, RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
Beisatz: Hier: Keine Aufklärung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten. (T1)
- 2 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08
Vgl
- 14 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 26.01.2009 14 Bkd 2/08
Vgl; Beisatz: Dem Disziplinarbeschuldigten ist anzulasten, dass es trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen seiner Mandantin, trotz des Umstands, dass bereits sehr kostenintensive Vertretungstätigkeit aufgelaufen war, er selbst eine hohe Kostenbemessungsgrundlage (300.000 EUR) gewählt hatte, und noch weitere Vertretungstätigkeiten zu erwarten waren, seine Mandantin zumindest über die bereits aufgelaufenen Kosten und die in etwa zu erwartenden hätte aufklären müssen. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal ansatzweise die Kostenfrage betragsmäßig thematisierte, obwohl er hiezu eindeutig aufgefordert worden war, ist ihm als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes anzulasten. (T2)
- 23 Os 1/14s
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 23 Os 1/14s
Auch; Beis wie T1
- 24 Os 5/15p
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 Os 5/15p
Auch
- 22 Os 6/15w
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 6/15w
Vgl
- 23 Ds 7/24t
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 Ds 7/24t
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123765
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20080519_OGH0002_016BKD00004_0700000_001