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Rechtssatz RS0123769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123769

Geschäftszahl

7Ob94/08m

Entscheidungsdatum

09.07.2008

Rechtssatz

Wird der Kläger -entsprechend seinem Begehren - so gestellt, wie er stünde, wenn den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungspflichten anzulasten wäre, so hätte er erst nach Vertragsende des mit der Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags über den dann abzurechnenden Geldbetrag verfügen können, sodass auch erst dann Fälligkeit dieses Anspruchs eingetreten wäre. Daher fehlt es bis dahin an der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sodass ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den aus dem vorzeitigen Rückkauf des früher bestehenden Lebensversicherungsvertrags entstandenen Schaden schon deshalb zu bejahen ist (in diesem Sinne schon 7 Ob 320/03i).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 94/08m
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 94/08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123769

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080709_OGH0002_0070OB00094_08M0000_001