Rechtssatz RS0123808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123808
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren.Nach Paragraph 202, AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/08x
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 72/08x
Beisatz: Hier: Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T1)
- 10 Ob 38/14g
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 38/14g
Beis wie T1
- 3 Ob 148/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
Auch
- 7 Ob 89/15m
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 89/15m
Beis wie T1
- 1 Ob 121/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
Beis wie T1; Beisatz: Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage maßgeblich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123808
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0030OB00072_08X0000_001