Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen zu Recht die Bestimmungen der ZPO auf die folgende Wiederaufnahmsklage angewendet haben. Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, was auf das Abstammungsverfahren zutrifft (§§ 82 ff AußStrG), nicht anzuwenden. Das gilt nach den ErläutRV (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG Anm zu § 202) auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (ebenso Jelinek in Fasching/Konecny2 § 530 ZPO Rz 196).Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht zulässig. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen zu Recht die Bestimmungen der ZPO auf die folgende Wiederaufnahmsklage angewendet haben. Nach Paragraph 202, AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, was auf das Abstammungsverfahren zutrifft (Paragraphen 82, ff AußStrG), nicht anzuwenden. Das gilt nach den ErläutRV (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG Anmerkung zu Paragraph 202,) auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren (ebenso Jelinek in Fasching/Konecny2 Paragraph 530, ZPO Rz 196).
Die Wiederaufnahmsklage hat nach § 536 ZPO insbesondere die Angabe der Umstände zu enthalten, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, desgleichen die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel (Z 3). Angesichts der für eine Klage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO maßgeblichen Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO brachte die Klägerin dazu vor, der Beklagte habe trotz Aufforderung am 15. November 2007 keine Zustimmung zu einer erbbiologischen Untersuchung erteilt. Offenbar will sie damit die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist dartun. Dementsprechend macht sie auch nunmehr geltend, es komme auf jenen Zeitpunkt an, in dem sie wegen der Weigerung des Beklagten „mit 15. November 2007" mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nichtvaterschaft ihres Vaters habe ausgehen können. Wie sich nun aus der gesamten Klagserzählung ergibt, stützt die Klägerin ihre Wiederaufnahmsklage ausschließlich auf neue Beweismittel (ohne sich diesbezüglich genau festzulegen), nicht aber auf neue Tatsachen im Sinn des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO. Darauf, dass der Wiederaufnahmskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Unrichtigkeit der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren ausgehen könne, stellt das Gesetz erkennbar nicht ab. Selbst wenn man den Lehrmeinungen folgt, dass die Frist bei neuen Beweismitteln erst dann zu laufen beginne, wenn der Partei die Stellung eines form- und inhaltsgerechten Beweisantrags möglich sei und sie wisse, dass das Beweismittel erfolgversprechend sei (Jelinek aaO § 534 ZPO Rz 33; E. Kodek in Rechberger3 § 534 ZPO Rz 5), kann daraus nicht abgeleitet werden, die Frist beginne erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen werde. Nach § 538 Abs 1 erster Satz ZPO ist in nichtöffentlicher Sitzung ua zu prüfen, ob die Klage in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Da hier kein Fall vorliegt, in dem Angaben in der Klage überhaupt fehlen würden, was zu einem Verbesserungsversuch führen müsste (E. Kodek aaO § 536 ZPO Rz 1), haben die Vorinstanzen die Klage schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil es auf die zur Fristwahrung vorgebrachten Tatsachen nicht ankommt und Behauptungen dazu nicht aufgestellt wurden, weshalb die Klägerin nicht unmittelbar nach dem für sie angeblich überraschenden Auftauchen des ihr bislang unbekannten Beklagten die Wiederaufnahmsklage samt dem auch nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines „erbbiologisch-anthropologischen" Gutachtens (womit wohl auch eine Untersuchung des Erbguts mittels Analyse der DNA [deutsche Abkürzung: DNS] gemeint war) hätte stellen können.Die Wiederaufnahmsklage hat nach Paragraph 536, ZPO insbesondere die Angabe der Umstände zu enthalten, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, desgleichen die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel (Ziffer 3,). Angesichts der für eine Klage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO maßgeblichen Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO brachte die Klägerin dazu vor, der Beklagte habe trotz Aufforderung am 15. November 2007 keine Zustimmung zu einer erbbiologischen Untersuchung erteilt. Offenbar will sie damit die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist dartun. Dementsprechend macht sie auch nunmehr geltend, es komme auf jenen Zeitpunkt an, in dem sie wegen der Weigerung des Beklagten „mit 15. November 2007" mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nichtvaterschaft ihres Vaters habe ausgehen können. Wie sich nun aus der gesamten Klagserzählung ergibt, stützt die Klägerin ihre Wiederaufnahmsklage ausschließlich auf neue Beweismittel (ohne sich diesbezüglich genau festzulegen), nicht aber auf neue Tatsachen im Sinn des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Darauf, dass der Wiederaufnahmskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Unrichtigkeit der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren ausgehen könne, stellt das Gesetz erkennbar nicht ab. Selbst wenn man den Lehrmeinungen folgt, dass die Frist bei neuen Beweismitteln erst dann zu laufen beginne, wenn der Partei die Stellung eines form- und inhaltsgerechten Beweisantrags möglich sei und sie wisse, dass das Beweismittel erfolgversprechend sei (Jelinek aaO Paragraph 534, ZPO Rz 33; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 534, ZPO Rz 5), kann daraus nicht abgeleitet werden, die Frist beginne erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen werde. Nach Paragraph 538, Absatz eins, erster Satz ZPO ist in nichtöffentlicher Sitzung ua zu prüfen, ob die Klage in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Da hier kein Fall vorliegt, in dem Angaben in der Klage überhaupt fehlen würden, was zu einem Verbesserungsversuch führen müsste (E. Kodek aaO Paragraph 536, ZPO Rz 1), haben die Vorinstanzen die Klage schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil es auf die zur Fristwahrung vorgebrachten Tatsachen nicht ankommt und Behauptungen dazu nicht aufgestellt wurden, weshalb die Klägerin nicht unmittelbar nach dem für sie angeblich überraschenden Auftauchen des ihr bislang unbekannten Beklagten die Wiederaufnahmsklage samt dem auch nunmehr gestellten Antrag auf Einholung eines „erbbiologisch-anthropologischen" Gutachtens (womit wohl auch eine Untersuchung des Erbguts mittels Analyse der DNA [deutsche Abkürzung: DNS] gemeint war) hätte stellen können.
Im Vorprüfungsverfahren ist die Wiederaufnahmsklage nach neuerer zutreffender Rechtsprechung nicht erst bei erwiesener Verspätung zurückzuweisen, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit; dem Gesetz ist nämlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 ua; RIS-Justiz RS0111662; Jelinek aaO § 538 ZPO Rz 26), weil auch die Wiederaufnahmsklagemöglichkeit als außerordentlicher Eingriff in die Rechtskraft und damit in die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden einschränkend auszulegen ist. Die Klage war daher schon mangels ausreichender Behauptungen zu ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen.Im Vorprüfungsverfahren ist die Wiederaufnahmsklage nach neuerer zutreffender Rechtsprechung nicht erst bei erwiesener Verspätung zurückzuweisen, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit; dem Gesetz ist nämlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 ua; RIS-Justiz RS0111662; Jelinek aaO Paragraph 538, ZPO Rz 26), weil auch die Wiederaufnahmsklagemöglichkeit als außerordentlicher Eingriff in die Rechtskraft und damit in die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden einschränkend auszulegen ist. Die Klage war daher schon mangels ausreichender Behauptungen zu ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen.
Demnach kommt es weder auf die vom Rekursgericht noch auf die von der Klägerin als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO angesehenen Rechtsfragen an. Der Vollständigkeit halber ist die Wiederaufnahmsklägerin darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 4 Ob 25/00f = SZ 73/25 und 2 Ob 249/03m = ecolex 2004, 274 klarstellte, dass bei Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile in Abstammungssachen § 534 Abs 1 ZPO uneingeschränkt Anwendung findet und die kürzere prozessuale Frist gegenüber der damals einjährigen Frist des § 164b ABGB (idF des FamErbRÄG) für eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses sachlich gerechtfertigt sei. Dass statt der damals einjährigen Frist nunmehr eine zweijährige Frist für die nach neuer Rechtslage im außerstreitigen Verfahren geltend zu machende Rechtsunwirksamkeit eines solchen Anerkenntnisses gilt, bedeutet keine relevante Änderung der Rechtslage. Auch nach § 31 Abs 2 AußStrG gilt ja der Untersuchungsgrundsatz (ErlRV, abgedruckt ua bei Fucik/Kloiber aaO 145; dieselben, aaO § 31 Rz 2; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 31 Rz 2).Demnach kommt es weder auf die vom Rekursgericht noch auf die von der Klägerin als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehenen Rechtsfragen an. Der Vollständigkeit halber ist die Wiederaufnahmsklägerin darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 4 Ob 25/00f = SZ 73/25 und 2 Ob 249/03m = ecolex 2004, 274 klarstellte, dass bei Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile in Abstammungssachen Paragraph 534, Absatz eins, ZPO uneingeschränkt Anwendung findet und die kürzere prozessuale Frist gegenüber der damals einjährigen Frist des Paragraph 164 b, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG) für eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses sachlich gerechtfertigt sei. Dass statt der damals einjährigen Frist nunmehr eine zweijährige Frist für die nach neuer Rechtslage im außerstreitigen Verfahren geltend zu machende Rechtsunwirksamkeit eines solchen Anerkenntnisses gilt, bedeutet keine relevante Änderung der Rechtslage. Auch nach Paragraph 31, Absatz 2, AußStrG gilt ja der Untersuchungsgrundsatz (ErlRV, abgedruckt ua bei Fucik/Kloiber aaO 145; dieselben, aaO Paragraph 31, Rz 2; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 31, Rz 2).
Die - bisher vom Obersten Gerichtshof tatsächlich noch nicht zu prüfende - Rechtsansicht der Klägerin, für die Klagefristen des § 534 ZPO käme es bei Tod der Partei auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolgers an, würde evidentermaßen zu absurden Ergebnissen führen. Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte) fraglos abzulehnen ist. Auch zu der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Frage gibt es bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nämlich die schon zitierte zu 4 Ob 25/00f, in welchem Fall (im Jahr 1999!) ein Wiederaufnahmskläger den Fristbeginn (mit Billigung des Obersten Gerichtshofs) mit Zugang eines Schreibens des Vorstands eines gerichtsmedizinischen Instituts darüber annahm, dass es mit der „DNA-Frequenzanalyse" ein neues Verfahren gebe, nach dessen Durchführung ein Vaterschaftsausschluss des Wiederaufnahmsklägers denkmöglich wäre.Die - bisher vom Obersten Gerichtshof tatsächlich noch nicht zu prüfende - Rechtsansicht der Klägerin, für die Klagefristen des Paragraph 534, ZPO käme es bei Tod der Partei auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolgers an, würde evidentermaßen zu absurden Ergebnissen führen. Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, wie schon das Gericht zweiter Instanz darlegte) fraglos abzulehnen ist. Auch zu der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Frage gibt es bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nämlich die schon zitierte zu 4 Ob 25/00f, in welchem Fall (im Jahr 1999!) ein Wiederaufnahmskläger den Fristbeginn (mit Billigung des Obersten Gerichtshofs) mit Zugang eines Schreibens des Vorstands eines gerichtsmedizinischen Instituts darüber annahm, dass es mit der „DNA-Frequenzanalyse" ein neues Verfahren gebe, nach dessen Durchführung ein Vaterschaftsausschluss des Wiederaufnahmsklägers denkmöglich wäre.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der Klagelegitimation der Wiederaufnahmsklägerin einzugehen wäre, die sich erst im Rechtsmittelverfahren auf eine rechtskräftige Einantwortung in die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Vater - und damit auf die Gesamtrechtsnachfolge auch in dessen Prozessrechtsverhältnisse (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 155 - 157 ZPO Rz 4 mwN) - berufen hatte (zur Qualifikation einer Erbengemeinschaft als einheitliche Streitpartei bei der Vaterschaftsfeststellungsklage siehe 7 Ob 316/00x = SZ 74/20).Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der Klagelegitimation der Wiederaufnahmsklägerin einzugehen wäre, die sich erst im Rechtsmittelverfahren auf eine rechtskräftige Einantwortung in die Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Vater - und damit auf die Gesamtrechtsnachfolge auch in dessen Prozessrechtsverhältnisse (Gitschthaler in Rechberger³ Paragraphen 155, - 157 ZPO Rz 4 mwN) - berufen hatte (zur Qualifikation einer Erbengemeinschaft als einheitliche Streitpartei bei der Vaterschaftsfeststellungsklage siehe 7 Ob 316/00x = SZ 74/20).