Rechtssatz RS0123809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123809
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Für die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.Für die Klagefristen des Paragraph 534, ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/08x
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 72/08x
- 1 Ob 121/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
Beisatz: Eine andere Rechtsansicht würde zu absurden Ergebnissen führen: Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. (T1)
Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T2)
- 6 Ob 59/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 59/24f
Beisatz: hier: Wiederaufnahmklage der erbberechtigten Tochter wegen Widerlegung der gerichtlich festgestellten Vaterschaft ihres Vaters zu einem weiteren Kind aufgrund eines neu eingeholten DNA-Gutachtens. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123809
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080611_OGH0002_0030OB00072_08X0000_002