Rechtssatz RS0123810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123810
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.Nach Paragraph 58, AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 76/08k
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 76/08k
Beisatz: Hier: Revisionsrekurs zeigt bis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs keine weiteren erheblichen Rechtsfragen auf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die übergangenen Parteien, die kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben, saniert. (T1)
- 6 Ob 35/09d
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
Vgl; Beisatz: Wegen des ins Außerstreitverfahren übernommenen Modells der Zulassungsrevision (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist im Verfahren dritter Instanz diesem Fall jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen der zuletzt genannten Norm zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 und Abs 3 AußStrG), weil auch in diesen Fällen eine (eingeschränkte) Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgt und damit eine im gegebenen Zusammenhang einer Vollbestätigung gleichzuhaltende Entscheidung vorliegt. (T2)
- 3 Ob 71/09a
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 71/09a
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 181/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 181/15s
Auch
- 6 Ob 115/16d
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
- 4 Ob 149/18t
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 149/18t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123810
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20080711_OGH0002_0030OB00076_08K0000_001