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Rechtssatz RS0123817×

Rechtssatz RS0123817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123817

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Rechtssatz

Liegt dem Geschädigten nicht nur zufolge Nichtanlegung der Gurten, sondern auch aus dem Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden zur Last, so sind zunächst alle Ersatzansprüche (einschließlich des Schmerzengeldes) um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen; der verbleibende Anspruchsrest ist sodann um das Gurtenmitverschulden zu reduzieren. Die gleiche Berechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn den Verletzten am Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden trifft, sondern auch dann, wenn andere Umstände dazu führen, dass alle seine Ersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu reduzieren sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 220/02w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 220/02w
  • 2 Ob 42/08b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 42/08b
    Auch
  • 2 Ob 83/08g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 83/08g
    Vgl
  • 2 Ob 99/14v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
    Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0123817

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_0020OB00220_02W0000_001