Rechtssatz RS0123817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123817
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Rechtssatz
Liegt dem Geschädigten nicht nur zufolge Nichtanlegung der Gurten, sondern auch aus dem Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden zur Last, so sind zunächst alle Ersatzansprüche (einschließlich des Schmerzengeldes) um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen; der verbleibende Anspruchsrest ist sodann um das Gurtenmitverschulden zu reduzieren. Die gleiche Berechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn den Verletzten am Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden trifft, sondern auch dann, wenn andere Umstände dazu führen, dass alle seine Ersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu reduzieren sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 220/02w
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 220/02w
- 2 Ob 42/08b
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 42/08b
Auch
- 2 Ob 83/08g
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 83/08g
Vgl
- 2 Ob 99/14v
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0123817
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20021219_OGH0002_0020OB00220_02W0000_001