Die Revisionen sind wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig; die Revision des Erstbeklagten ist teilweise, die Revision der Zweitbeklagten ist zur Gänze berechtigt. Soweit der Erstbeklagte die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung anstrebt, der Kläger habe „auf eigene Gefahr" gehandelt und ein derartiges Eigenverschulden, das dasjenige des Erstbeklagten „gleichartig überlagere", zu verantworten, ist ihm zu entgegnen: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt. Entgegen den Revisionsausführungen ist der vorliegende Fall durchaus mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen 8 Ob 45/87 sowie 2 Ob 142/03a vergleichbar, in denen dem Mitfahrer, der die Fahrt mit dem erkennbar alkoholisierten Lenker angetreten hatte, ein Mitverschulden von einem Viertel zugemessen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0027134 [T5]; RS0027122 [T3]; RS0027205 [T1]). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 14/97b und 7 Ob 196/99w keineswegs vergleichbar. In diesen Entscheidungen lag ein sogenanntes „Autosurfen" vor, was darin bestand, dass die später Verletzten auf dem Autodach lagen bzw auf der Beifahrertür (mit geöffnetem Fenster) saßen, wobei der Oberkörper sich außerhalb, die Füße innerhalb des Wagens befanden.Die Revisionen sind wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig; die Revision des Erstbeklagten ist teilweise, die Revision der Zweitbeklagten ist zur Gänze berechtigt. Soweit der Erstbeklagte die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung anstrebt, der Kläger habe „auf eigene Gefahr" gehandelt und ein derartiges Eigenverschulden, das dasjenige des Erstbeklagten „gleichartig überlagere", zu verantworten, ist ihm zu entgegnen: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten des Klägers wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt. Entgegen den Revisionsausführungen ist der vorliegende Fall durchaus mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen 8 Ob 45/87 sowie 2 Ob 142/03a vergleichbar, in denen dem Mitfahrer, der die Fahrt mit dem erkennbar alkoholisierten Lenker angetreten hatte, ein Mitverschulden von einem Viertel zugemessen wurde vergleiche auch RIS-Justiz RS0027134 [T5]; RS0027122 [T3]; RS0027205 [T1]). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 14/97b und 7 Ob 196/99w keineswegs vergleichbar. In diesen Entscheidungen lag ein sogenanntes „Autosurfen" vor, was darin bestand, dass die später Verletzten auf dem Autodach lagen bzw auf der Beifahrertür (mit geöffnetem Fenster) saßen, wobei der Oberkörper sich außerhalb, die Füße innerhalb des Wagens befanden.
Soweit releviert wird, das Berufungsgericht hätte in seinem Zwischenurteil nicht sämtliche Ansprüche des Klägers als zu drei Vierteln dem Grunde nach zu Recht bestehend aussprechen dürfen, sondern aufgrund des Gurtenmitverschuldens die Schmerzengeldansprüche des Klägers um weitere 20 % (= 15 % der Gesamtforderung) auf 60 % kürzen müssen und diesen Umstand im Spruch des Zwischenurteils auch zum Ausdruck bringen müssen, ist auszuführen:
Nach § 106 Abs 2 Satz 2 KFG begründet die Verletzung der Gurtenanlegepflicht im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen gemäß § 1304 ABGB, soweit es um einen Schmerzengeldanspruch geht. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist dem alkoholisierten Beifahrer, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, ein zwanzigprozentiges Mitverschulden zuzumessen (RIS-Justiz RS0026801). Dies führt - wie sich auch aus der durchaus vergleichbaren Entscheidung 2 Ob 220/02w ergibt - zusammen mit dem vom Kläger nicht bekämpften Mitverschulden von 25 % wegen des Einsteigens in den vom alkoholisierten Erstbeklagten gelenkten Wagen zu einer Kürzung des Schmerzengeldanspruchs auf 60 %. Dies ist - entgegen dem Erstgericht - aber auch im Spruch eines Zwischenurteils auszudrücken (2 Ob 167/00y).Nach Paragraph 106, Absatz 2, Satz 2 KFG begründet die Verletzung der Gurtenanlegepflicht im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen gemäß Paragraph 1304, ABGB, soweit es um einen Schmerzengeldanspruch geht. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist dem alkoholisierten Beifahrer, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, ein zwanzigprozentiges Mitverschulden zuzumessen (RIS-Justiz RS0026801). Dies führt - wie sich auch aus der durchaus vergleichbaren Entscheidung 2 Ob 220/02w ergibt - zusammen mit dem vom Kläger nicht bekämpften Mitverschulden von 25 % wegen des Einsteigens in den vom alkoholisierten Erstbeklagten gelenkten Wagen zu einer Kürzung des Schmerzengeldanspruchs auf 60 %. Dies ist - entgegen dem Erstgericht - aber auch im Spruch eines Zwischenurteils auszudrücken (2 Ob 167/00y).
Das angefochtene Urteil war daher spruchgemäß abzuändern. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Das angefochtene Urteil war daher spruchgemäß abzuändern. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.