Rechtssatz RS0123822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123822
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Auf die Auslegung von Z 28 des Anhangs zum UWG kommt es nicht an, wenn nicht die generell missbilligte Geschäftspraktik, Kinder als Kaufmotivatoren für ihre Eltern zu instrumentalisieren beanstandet wird, sondern dass zu diesem Zweck gegenüber den Kindern unlautere Mittel eingesetzt werden.Auf die Auslegung von Ziffer 28, des Anhangs zum UWG kommt es nicht an, wenn nicht die generell missbilligte Geschäftspraktik, Kinder als Kaufmotivatoren für ihre Eltern zu instrumentalisieren beanstandet wird, sondern dass zu diesem Zweck gegenüber den Kindern unlautere Mittel eingesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123822
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00057_08Y0000_002