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Entscheidung 4 Ob 244/12d×

Entscheidung 4 Ob 244/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075866 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaft …
RS0079737 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
RS0079820 Rechtssatz 07.05.1974Zivilrecht
Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären …
RS0123821 Rechtssatz 08.07.2008Zivilrecht
Werden Kinder durch eine unter Berücksichtigung ihres Fassungsvermögens (§ 1 Abs 2 Satz 2 UWG) irreführende Geschäftspraktik oder sonst auf unlautere Weise dazu veranlasst, ihre Eltern zu geschäftlichen Entscheidungen zu motivieren, die diese sonst nicht ge …
RS0123822 Rechtssatz 08.07.2008Zivilrecht
Auf die Auslegung von Z 28 des Anhangs zum UWG kommt es nicht an, wenn nicht die generell missbilligte Geschäftspraktik, Kinder als Kaufmotivatoren für ihre Eltern zu instrumentalisieren beanstandet wird, sondern dass zu diesem Zweck gegenüber den Kindern u …
RS0123823 Rechtssatz 08.07.2008Zivilrecht
An Kinder gerichtete Werbung ist - wie sich wohl auch aus einem Gegenschluss zu Z 28 des Anhangs zum UWG ergibt - nicht absolut unzulässig.
RS0126589 Rechtssatz 15.02.2011Zivilrecht
Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbe …
RS0128246 Rechtssatz 18.09.2012Zivilrecht
Eine in der Werbung verwendeter Imperativ weist jedenfalls eine ausreichende Nachdrücklichkeit auf und ist damit als direkte Aufforderung iSd Z 28 Anh UWEG zu sehen.