Rechtssatz RS0123825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123825
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages.Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen Paragraph 5 c, KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123825
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00057_08Y0000_005