Rechtssatz RS0123839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123839
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 95/08y
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 95/08y
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und den von verschiedenen Autoren ausgearbeiteten Kriterien. (T1); Beisatz: Hier: Beurteilungsbögen für 167 Mitarbeiter, die sich für 40 im Unternehmen neu geschaffene Stellen bewerben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123839
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080820_OGH0002_009OBA00095_08Y0000_002