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Rechtssatz RS0123839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123839

Geschäftszahl

9ObA95/08y

Entscheidungsdatum

20.08.2008

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 95/08y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 95/08y
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und den von verschiedenen Autoren ausgearbeiteten Kriterien. (T1); Beisatz: Hier: Beurteilungsbögen für 167 Mitarbeiter, die sich für 40 im Unternehmen neu geschaffene Stellen bewerben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123839

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080820_OGH0002_009OBA00095_08Y0000_002