Rechtssatz RS0123862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123862
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gläubiger nach §29 Z1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123862
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00225_07P0000_001