Rechtssatz RS0123864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123864
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Fahrlässige Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist schon dann nicht gegeben, wenn er nach der Erklärung des Gemeinschuldners davon ausgehen konnte, dass dessen Verfügung als Vergütung für eine entgeltlich zu erbringende Leistung gedacht war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 225/07p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
Bem: Die in der Entscheidung umfassend ventilierte Frage, ob zur Anfechtbarkeit gemäß §29 Z 1 KO das positive Wissen des Leistungsempfängers von der Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) des Leistenden erforderlich sei, hingegen bloße Erkennbarkeit dieses Umstands nicht ausreiche, konnte hier unbeantwortet bleiben. (T1); Veröff: SZ 2008/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123864
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00225_07P0000_003