Rechtssatz RS0123865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123865
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Bei der Frage der fahrlässigen Unkenntnis des Empfängers von der Unentgeltlichkeit der Verfügungen der Gemeinschuldnerin ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist, dass in einem Konzern auf Anweisung eines Konzernunternehmens ein anderes oder mehrere andere Konzernunternehmen die Verbindlichkeiten des anweisenden Konzernunternehmens begleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123865
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00225_07P0000_004