Rechtssatz RS0123866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123866
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Gläubigers hinsichtlich seiner Unkenntnis der die die Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) des Leistenden begründenden Umstände kommt es im Fall der Zahlung einer fremden Schuld auf die Möglichkeit des Gläubigers an zu erkennen, dass seine Forderung „wirtschaftlich nichts mehr wert" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123866
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00225_07P0000_005