Rechtssatz RS0123876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123876
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.Die Bestimmung des Paragraph 16, BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 70/08i
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i
- 3 Ob 227/11w
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w
Auch
Veröff: SZ 2012/34
- 2 Ob 187/15m
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m
Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2016/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123876
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20080805_OGH0002_0080OB00070_08I0000_001