Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Ergebnis im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Das am 1. 1. 1997 in Kraft getretene BTVG (idF der hier noch nicht zur Anwendung kommenden Novelle BGBl I 2008/56) erfasst verschiedene Vertragstypen, die die entgeltliche Herstellung und Überlassung von Wohnungen und Gebäuden zum Gegenstand haben. Muss das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden, besteht ein Risiko des Erwerbers, geleistete Vorauszahlungen zu verlieren, wenn es - aus welchen Gründen immer - nicht zum Bau bzw zur Fertigstellung kommt. Vor allem dieses Vorauszahlungsrisiko soll durch die Bestimmungen des BTVG gemindert werden (Würth in Rummel ABGB³, Vor § 1 BTVG Rz 1; Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB2 Vor § 1 BTVG Rz 5).Das am 1. 1. 1997 in Kraft getretene BTVG in der Fassung der hier noch nicht zur Anwendung kommenden Novelle BGBl römisch eins 2008/56) erfasst verschiedene Vertragstypen, die die entgeltliche Herstellung und Überlassung von Wohnungen und Gebäuden zum Gegenstand haben. Muss das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden, besteht ein Risiko des Erwerbers, geleistete Vorauszahlungen zu verlieren, wenn es - aus welchen Gründen immer - nicht zum Bau bzw zur Fertigstellung kommt. Vor allem dieses Vorauszahlungsrisiko soll durch die Bestimmungen des BTVG gemindert werden (Würth in Rummel ABGB³, Vor Paragraph eins, BTVG Rz 1; Böhm/Pletzer in Schwimann ABGB2 Vor Paragraph eins, BTVG Rz 5).
In § 16 BTVG (der durch die jüngste, mit 1. 7. 2008 in Kraft getretene Novelle BGBl I 2008/56 unverändert blieb) findet sich folgende Regelung:In Paragraph 16, BTVG (der durch die jüngste, mit 1. 7. 2008 in Kraft getretene Novelle BGBl I 2008/56 unverändert blieb) findet sich folgende Regelung:
„Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung
§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB."Paragraph 16, Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB."
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, soll nach den Gesetzesmaterialien die Bestimmung des § 16 BTVG die rechtliche und wirtschaftliche Position des Erwerbers stärken (Erl RV 312 BlgNR 20. GP, 26, abgedruckt in Aufner/S. Bydlinski, BTVG2 [2008], 93; Pittl, BTVG [2008], 188 f; Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz2 [1999] 117 f). Den Materialien ist allerdings nicht klar zu entnehmen, ob es sich bei der im § 16 BTVG enthaltenen Abtretung nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Zession zahlungshalber oder an Zahlungs statt handelt.Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, soll nach den Gesetzesmaterialien die Bestimmung des Paragraph 16, BTVG die rechtliche und wirtschaftliche Position des Erwerbers stärken (Erl Regierungsvorlage 312 BlgNR 20. GP, 26, abgedruckt in Aufner/S. Bydlinski, BTVG2 [2008], 93; Pittl, BTVG [2008], 188 f; Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz2 [1999] 117 f). Den Materialien ist allerdings nicht klar zu entnehmen, ob es sich bei der im Paragraph 16, BTVG enthaltenen Abtretung nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Zession zahlungshalber oder an Zahlungs statt handelt.
Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet (RIS-Justiz RS0032572; RS0032766; Reischauer in Rummel ABGB³ § 1414 Rz 13 ff; Heidinger in Schwimann ABGB3 § 1414 Rz 8). Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab (6 Ob 296/05f; Reischauer aaO Rz 15). Naturgemäß erlischt die ursprüngliche Forderung des Erwerbers gegen den Bauträger, soweit der Erwerber aus der zedierten Forderung gegen die Baugesellschaft Befriedigung erlangt (vgl Koziol/Welser II13, 101).Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet (RIS-Justiz RS0032572; RS0032766; Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1414, Rz 13 ff; Heidinger in Schwimann ABGB3 Paragraph 1414, Rz 8). Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab (6 Ob 296/05f; Reischauer aaO Rz 15). Naturgemäß erlischt die ursprüngliche Forderung des Erwerbers gegen den Bauträger, soweit der Erwerber aus der zedierten Forderung gegen die Baugesellschaft Befriedigung erlangt vergleiche Koziol/Welser II13, 101).
Im Schrifttum wird der Abtretungsanspruch des Bauträgers nach § 16 BTVG im Konkursverfahren als eine Art von (zessionsrechtlichem) Aussonderungsanspruch zur „Befriedigung" des Erwerbers verstanden (Böhm/Pletzer aaO, § 16 BTVG Rz 1; Engin-Deniz aaO, § 16 Rz 3; Pittl aaO, 149; Kriegner, Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Subunternehmern seines Vertragspartners?, RdW 2006, 327 [328]; vgl auch Wilhelm, ecolex 1996, 729 [Editorial]). Auch wird darauf hingewiesen, dass es um die „Abdeckung" der Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger im Konkurs gehe (Würth aaO § 16 BTVG Rz 1).Im Schrifttum wird der Abtretungsanspruch des Bauträgers nach Paragraph 16, BTVG im Konkursverfahren als eine Art von (zessionsrechtlichem) Aussonderungsanspruch zur „Befriedigung" des Erwerbers verstanden (Böhm/Pletzer aaO, Paragraph 16, BTVG Rz 1; Engin-Deniz aaO, Paragraph 16, Rz 3; Pittl aaO, 149; Kriegner, Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Subunternehmern seines Vertragspartners?, RdW 2006, 327 [328]; vergleiche auch Wilhelm, ecolex 1996, 729 [Editorial]). Auch wird darauf hingewiesen, dass es um die „Abdeckung" der Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger im Konkurs gehe (Würth aaO Paragraph 16, BTVG Rz 1).
Ausgehend von diesem gesetzgeberisch manifestierten Zweck der Regelung, die Situation des Erwerbers zu verbessern, der in der zitierten Literatur herausgearbeiteten Funktion der „Befriedigung" der Forderung durch dieses besondere Sicherungsmittel und dem allgemeinen Grundsatz, dass im Zweifel bloß von einer Zession zahlungshalber auszugehen ist, ist auch die Bestimmung des § 16 BTVG - insoweit den Vorinstanzen folgend - dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen. Der Erwerber kann also im Konkurs der Bauträgergesellschaft die Feststellung der ursprünglichen Forderung gegen die Bauträgergesellschaft begehren.Ausgehend von diesem gesetzgeberisch manifestierten Zweck der Regelung, die Situation des Erwerbers zu verbessern, der in der zitierten Literatur herausgearbeiteten Funktion der „Befriedigung" der Forderung durch dieses besondere Sicherungsmittel und dem allgemeinen Grundsatz, dass im Zweifel bloß von einer Zession zahlungshalber auszugehen ist, ist auch die Bestimmung des Paragraph 16, BTVG - insoweit den Vorinstanzen folgend - dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen. Der Erwerber kann also im Konkurs der Bauträgergesellschaft die Feststellung der ursprünglichen Forderung gegen die Bauträgergesellschaft begehren.
Wäre der Erwerber durch § 16 BTVG gezwungen, eine Wahl zwischen seinen Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgergesellschaft und jenen des Bauträgers gegen die Baugesellschaft zu treffen, so wären davon nicht nur zwei möglicherweise stark unterschiedliche Forderungen betroffen, sondern der Erwerber wäre mangels Einblicksmöglichkeit in die finanzielle Situation der Baugesellschaft auch mit weiteren (wirtschaftlichen wie auch rechtlichen) Risken belastet; der Baugesellschaft stehen ja auch weiterhin ihre Einwendungen gegen den Bauträger zu (Böhm/Pletzer aaO Rz 11; Pittl aaO, 150).Wäre der Erwerber durch Paragraph 16, BTVG gezwungen, eine Wahl zwischen seinen Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgergesellschaft und jenen des Bauträgers gegen die Baugesellschaft zu treffen, so wären davon nicht nur zwei möglicherweise stark unterschiedliche Forderungen betroffen, sondern der Erwerber wäre mangels Einblicksmöglichkeit in die finanzielle Situation der Baugesellschaft auch mit weiteren (wirtschaftlichen wie auch rechtlichen) Risken belastet; der Baugesellschaft stehen ja auch weiterhin ihre Einwendungen gegen den Bauträger zu (Böhm/Pletzer aaO Rz 11; Pittl aaO, 150).
Soweit der Revisionswerber ausführt, dass die bei notwendigen Zessionen (hiezu Koziol/Welser II13, 129) bestehende Beschränkung der Haftung des Zedenten für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung hier nicht besteht, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass es hier ja gar nicht um eine Haftung für die Einbringlichkeit einer zedierten Forderung (Bauträger gegen Baugesellschaft) geht, sondern um die primäre Forderung des Erwerbers gegen die Bauträgergesellschaft. Dass nunmehr der Erwerber nicht mehr bloß auf die Konkursquote seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger verwiesen wird, während die Masse die vollen Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag zur Baugesellschaft begehren kann, war offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Da also das Berufungsgericht schon insoweit zutreffend von der mangelnden Berechtigung des auf § 16 BTVG gestützten Einwands des Beklagten ausgegangen ist, braucht auf seine weiteren Argumente dazu (mangelnde Übereinstimmung zwischen den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen und den in der Klage zusätzlich geltend gemachten Schadenersatzansprüchen) nicht eingegangen zu werden.Da also das Berufungsgericht schon insoweit zutreffend von der mangelnden Berechtigung des auf Paragraph 16, BTVG gestützten Einwands des Beklagten ausgegangen ist, braucht auf seine weiteren Argumente dazu (mangelnde Übereinstimmung zwischen den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen und den in der Klage zusätzlich geltend gemachten Schadenersatzansprüchen) nicht eingegangen zu werden.
Weitergehende, über das Vorstehende hinausgehende Ausführungen sind hier jedoch vorweg schon deshalb noch nicht erforderlich, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner umfassend wahrzunehmenden Überprüfungspflicht der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043352; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 27 mwN) auf die sonstigen materiellen Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach einzugehen hat. Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar (RIS-Justiz RS0040918; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 III § 393 Rz 15 mwN); dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist (vgl 7 Ob 45/06b = SZ 2006/91; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Zwischenurteils im Rahmen eines Prüfungsprozesses nach § 110 KO s auch 8 Ob 26/03m).Weitergehende, über das Vorstehende hinausgehende Ausführungen sind hier jedoch vorweg schon deshalb noch nicht erforderlich, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner umfassend wahrzunehmenden Überprüfungspflicht der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043352; Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 27 mwN) auf die sonstigen materiellen Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach einzugehen hat. Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar (RIS-Justiz RS0040918; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 393, Rz 15 mwN); dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist vergleiche 7 Ob 45/06b = SZ 2006/91; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Zwischenurteils im Rahmen eines Prüfungsprozesses nach Paragraph 110, KO s auch 8 Ob 26/03m).
Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es gemäß § 393 Abs 1 ZPO erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden (RIS-Justiz RS0040935; RS0122728; RS0040743). Hier fehlen aber zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden [4 Ob 2040/96w]; Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang [1 Ob 148/99t; RIS-Justiz RS0040986]; Mitverschulden [RIS-Justiz RS0106185]; behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung [vgl Deixler-Hübner aaO, Rz 8; 3 Ob 146/99p] etc) jegliche Feststellungen, beschränkte sich doch das Erstgericht bloß auf zwei (!) Sätze zum Abtretungsschreiben und zur Anhängigkeit eines weiteren Prozesses zwischen Kläger und Nebenintervenientin. Damit kann aber der Grund der geltend gemachten Ansprüche im Sinne der von § 393 Abs 1 ZPO geforderten Entscheidungsreife derzeit nicht beurteilt werden.Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden (RIS-Justiz RS0040935; RS0122728; RS0040743). Hier fehlen aber zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden [4 Ob 2040/96w]; Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang [1 Ob 148/99t; RIS-Justiz RS0040986]; Mitverschulden [RIS-Justiz RS0106185]; behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung [vgl Deixler-Hübner aaO, Rz 8; 3 Ob 146/99p] etc) jegliche Feststellungen, beschränkte sich doch das Erstgericht bloß auf zwei (!) Sätze zum Abtretungsschreiben und zur Anhängigkeit eines weiteren Prozesses zwischen Kläger und Nebenintervenientin. Damit kann aber der Grund der geltend gemachten Ansprüche im Sinne der von Paragraph 393, Absatz eins, ZPO geforderten Entscheidungsreife derzeit nicht beurteilt werden.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.