Rechtssatz RS0123909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123909
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Abs 1" abstellende Qualifikationsregelung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG.Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Absatz eins, abstellende Qualifikationsregelung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.
Entscheidungstexte
- 12 Os 48/08p
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
- 11 Os 117/08b
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 117/08b
Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2)
- 12 Os 73/08i
Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
Auch
- 14 Os 121/10s
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 121/10s
Vgl
- 11 Os 74/11h
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 74/11h
Vgl auch
- 13 Os 98/11b
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 98/11b
Auch
- 11 Os 116/11k
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 116/11k
Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3)
- 13 Os 14/15f
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 14/15f
Vgl
- 13 Os 138/16t
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 138/16t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123909
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20080515_OGH0002_0120OS00048_08P0000_002