Rechtssatz RS0123914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123914
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte.Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123914
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20080708_OGH0002_0040OB00120_08P0000_001