Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.
1. Hat das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so darf nach § 390 Abs 3 EO mit dem Vollzug der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit begonnen werden. Eine in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird daher erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung erlegt ist (3 Ob 159/58 = EvBl 1958/260; RIS-Justiz RS0005834). Aus diesem Grund ist der Gegner der gefährdeten Partei vor Erlag der Sicherheit durch die einstweilige Verfügung nicht beschwert; und zwar auch dann nicht, wenn sie ihm vor1. Hat das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so darf nach Paragraph 390, Absatz 3, EO mit dem Vollzug der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit begonnen werden. Eine in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird daher erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung erlegt ist (3 Ob 159/58 = EvBl 1958/260; RIS-Justiz RS0005834). Aus diesem Grund ist der Gegner der gefährdeten Partei vor Erlag der Sicherheit durch die einstweilige Verfügung nicht beschwert; und zwar auch dann nicht, wenn sie ihm vor
ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht (5 Ob 257/66 = EvBl 1967/37;
2 Ob 549/78) - zugestellt wurde (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287 mwN;
RIS-Justiz RS0115713; zuletzt 2 Ob 151/06d; E. Kodek in Angst2 § 390 Rz 14; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 120 Rz 132;RIS-Justiz RS0115713; zuletzt 2 Ob 151/06d; E. Kodek in Angst2 Paragraph 390, Rz 14; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 120, Rz 132;
Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 390 EO Rz 1; vgl auch König, Einstweilige Verfügung3 [2007] Rz 5/19). Er könnte allenfalls den vor Erlag der Sicherheitsleistung unzulässigen Vollzugsakt - also die verfrühte Zustellung - bekämpfen (vgl 8 Ob 392/97y = ecolex 1998, 766).Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 390, EO Rz 1; vergleiche auch König, Einstweilige Verfügung3 [2007] Rz 5/19). Er könnte allenfalls den vor Erlag der Sicherheitsleistung unzulässigen Vollzugsakt - also die verfrühte Zustellung - bekämpfen vergleiche 8 Ob 392/97y = ecolex 1998, 766).
Hätte sich das Erstgericht im Spruch seiner Entscheidung an den Wortlaut des Gesetzes gehalten, bestünde nach dieser Rechtslage kein Zweifel, dass die einstweilige Verfügung erst mit Erlag der Sicherheitsleistung wirksam geworden wäre, die Rekursfrist daher frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte und der Rekurs damit rechtzeitig gewesen wäre (vgl zum Fristbeginn die unterschiedlichen Auffassungen von E. Kodek aaO § 390 Rz 14, G. Kodek aaO § 390 Rz 113 und König aaO Rz 5/19). Hätte sich das Erstgericht im Spruch seiner Entscheidung an den Wortlaut des Gesetzes gehalten, bestünde nach dieser Rechtslage kein Zweifel, dass die einstweilige Verfügung erst mit Erlag der Sicherheitsleistung wirksam geworden wäre, die Rekursfrist daher frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte und der Rekurs damit rechtzeitig gewesen wäre vergleiche zum Fristbeginn die unterschiedlichen Auffassungen von E. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 14, G. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 113 und König aaO Rz 5/19).
2. Das Erstgericht hat allerdings ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung nur wirksam „bleibe", wenn die Klägerin „binnen 14 Tagen" eine Sicherheitsleistung von 25.000 EUR erlege. Dieser Wortlaut lässt nur die Deutung zu, dass die einstweilige Verfügung sofort wirksam werden sollte; die Wirksamkeit war mit dem Nichterlag der Sicherheitsleistung innerhalb der gesetzten Frist auflösend bedingt.
2.1. Es trifft zwar zu, dass die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0000300). Diesen Gründen ist nicht zu entnehmen, warum das Erstgericht eine derart ungewöhnliche Vorgangsweise wählte. Vielmehr beschränkte es sich auf die Wiedergabe von § 390 Abs 2 EO, wonach die „Bewilligung" der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne. Daraus könnte allenfalls abgeleitet werden, dass das Erstgericht ohnehin nur eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen wollte. Dem steht aber die eindeutige Formulierung des Spruchs entgegen. Das Erstgericht hat nicht nur ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung nur bei Erlag einer Sicherheitsleistung aufrecht „bleibe", was zwingend deren sofort eintretende Wirksamkeit voraussetzt. Es hat auch - folgerichtig - eine Frist für den Erlag der Sicherheit gesetzt, die ansonsten nicht notwendig gewesen wäre (E. Kodek aaO § 390 Rz 13; G. Kodek aaO § 390 Rz 124; König aaO Rz 5/16; Zechner aaO § 390 Rz 1; RIS-Justiz RS0005561). Weiters hat es die sofortige Zustellung zu eigenen Handen des Beklagtenvertreters verfügt, was mit der Annahme einer zunächst noch unwirksamen Verfügung unvereinbar wäre.2.1. Es trifft zwar zu, dass die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0000300). Diesen Gründen ist nicht zu entnehmen, warum das Erstgericht eine derart ungewöhnliche Vorgangsweise wählte. Vielmehr beschränkte es sich auf die Wiedergabe von Paragraph 390, Absatz 2, EO, wonach die „Bewilligung" der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne. Daraus könnte allenfalls abgeleitet werden, dass das Erstgericht ohnehin nur eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen wollte. Dem steht aber die eindeutige Formulierung des Spruchs entgegen. Das Erstgericht hat nicht nur ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung nur bei Erlag einer Sicherheitsleistung aufrecht „bleibe", was zwingend deren sofort eintretende Wirksamkeit voraussetzt. Es hat auch - folgerichtig - eine Frist für den Erlag der Sicherheit gesetzt, die ansonsten nicht notwendig gewesen wäre (E. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 13; G. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 124; König aaO Rz 5/16; Zechner aaO Paragraph 390, Rz 1; RIS-Justiz RS0005561). Weiters hat es die sofortige Zustellung zu eigenen Handen des Beklagtenvertreters verfügt, was mit der Annahme einer zunächst noch unwirksamen Verfügung unvereinbar wäre.
2.2. Damit besteht aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kein Zweifel am Aussagegehalt des Spruchs. Die Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe kann nicht dazu führen, dass die Entscheidung einen Inhalt bekommt, der mit der Formulierung des Spruchs geradezu im Widerspruch steht (9 Ob 59/03x = RIS-Justiz RS0000300 [T18]; vgl auch RIS-Justiz RS0000300 [T3, T6, T15]). Der Wille des konkreten Entscheidungsorgans, der hier möglicherweise aus dem erst nach Erlag der Sicherheit gesetzten Vermerk über die Vollstreckbarkeit erschlossen werden könnte, in diesem Fall aber im Spruch keine Deckung fände, ist für die Auslegung unerheblich (RIS-Justiz RS0000234).2.2. Damit besteht aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kein Zweifel am Aussagegehalt des Spruchs. Die Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe kann nicht dazu führen, dass die Entscheidung einen Inhalt bekommt, der mit der Formulierung des Spruchs geradezu im Widerspruch steht (9 Ob 59/03x = RIS-Justiz RS0000300 [T18]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0000300 [T3, T6, T15]). Der Wille des konkreten Entscheidungsorgans, der hier möglicherweise aus dem erst nach Erlag der Sicherheit gesetzten Vermerk über die Vollstreckbarkeit erschlossen werden könnte, in diesem Fall aber im Spruch keine Deckung fände, ist für die Auslegung unerheblich (RIS-Justiz RS0000234).
2.3. Eine bewusst gesetzwidrige Vorgangsweise wird dem Erstgericht mit dieser Auslegung seiner Entscheidung - anders als im Revisionsrekurs behauptet - nicht unterstellt. Denn das Gericht kann eine Sicherheitsleistung auch erst nachträglich - in diesem Fall unter Setzung einer Frist (G. Kodek aaO § 390 Rz 125 mwN) - auferlegen (5 Ob 347/65 = SZ 39/32; RIS-Justiz RS0005720). Dafür ist zwar in der Regel eine Änderung der Verhältnisse erforderlich. Ungeachtet dessen ist es aber nicht von vornherein ausgeschlossen, aus der Zulässigkeit einer nachträglich auferlegten Sicherheit auch die Befugnis abzuleiten, in besonders dringlichen Fällen eine einstweilige Verfügung zunächst ohne eine den Vollzug hemmende Sicherheit zu erlassen, jedoch zugleich anzuordnen, dass diese unwirksam werde, wenn die Sicherheit nicht innerhalb einer bestimmten Frist erlegt werde. Dagegen spricht zwar das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Gesetz und die ohnehin bestehende Möglichkeit der gefährdeten Partei, eine nach § 390 Abs 2 EO angeordnete Sicherheitsleistung unverzüglich beizubringen. Völlig unvertretbar ist diese Auslegungsalternative aber nicht.2.3. Eine bewusst gesetzwidrige Vorgangsweise wird dem Erstgericht mit dieser Auslegung seiner Entscheidung - anders als im Revisionsrekurs behauptet - nicht unterstellt. Denn das Gericht kann eine Sicherheitsleistung auch erst nachträglich - in diesem Fall unter Setzung einer Frist (G. Kodek aaO Paragraph 390, Rz 125 mwN) - auferlegen (5 Ob 347/65 = SZ 39/32; RIS-Justiz RS0005720). Dafür ist zwar in der Regel eine Änderung der Verhältnisse erforderlich. Ungeachtet dessen ist es aber nicht von vornherein ausgeschlossen, aus der Zulässigkeit einer nachträglich auferlegten Sicherheit auch die Befugnis abzuleiten, in besonders dringlichen Fällen eine einstweilige Verfügung zunächst ohne eine den Vollzug hemmende Sicherheit zu erlassen, jedoch zugleich anzuordnen, dass diese unwirksam werde, wenn die Sicherheit nicht innerhalb einer bestimmten Frist erlegt werde. Dagegen spricht zwar das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Gesetz und die ohnehin bestehende Möglichkeit der gefährdeten Partei, eine nach Paragraph 390, Absatz 2, EO angeordnete Sicherheitsleistung unverzüglich beizubringen. Völlig unvertretbar ist diese Auslegungsalternative aber nicht.
3. Die einstweilige Verfügung wurde daher schon mit der Zustellung an die Beklagte wirksam. Auf dieser Grundlage erweist sich der Rekurs der Beklagten als verspätet. Denn sie war schon ab der Zustellung beschwert; daher begann auch die Frist für den aus diesem Grund sofort zulässigen Rekurs mit der Zustellung zu laufen. Für die Annahme einer zweiten Rekursfrist ab Erlag der Sicherheit gibt es keine Grundlage. Der Revisionsrekurs muss daher scheitern.
4. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist in § 521a ZPO nicht genannt. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass eine Rechtsmittelbeantwortung unzulässig sei (RIS-Justiz RS0118695, zuletzt 6 Ob 19/06x, zur Zurückweisung eines Rekurses; RIS-Justiz RS0098745, RS0043760, zuletzt 2 Ob 57/08h, zur Zurückweisung einer Berufung). Zuletzt hielt der Oberste Gerichtshof daran zumindest für jene Fälle fest, in denen die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt (RIS-Justiz RS0043760 [T11], RS0098745 [T10]; zuletzt etwa 6 Ob 265/06y und 4 Ob 157/07b). Das trifft hier zu. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.4. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist in Paragraph 521 a, ZPO nicht genannt. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass eine Rechtsmittelbeantwortung unzulässig sei (RIS-Justiz RS0118695, zuletzt 6 Ob 19/06x, zur Zurückweisung eines Rekurses; RIS-Justiz RS0098745, RS0043760, zuletzt 2 Ob 57/08h, zur Zurückweisung einer Berufung). Zuletzt hielt der Oberste Gerichtshof daran zumindest für jene Fälle fest, in denen die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt (RIS-Justiz RS0043760 [T11], RS0098745 [T10]; zuletzt etwa 6 Ob 265/06y und 4 Ob 157/07b). Das trifft hier zu. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Selbsttragung der Revisionsrekurskosten gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 41, 50 Abs 1 ZPO.5. Die Entscheidung über die Selbsttragung der Revisionsrekurskosten gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 41, 50, Absatz eins, ZPO.