Rechtssatz RS0123922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123922
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Der Bestandgeber, der Versicherungsnehmer eines entsprechenden Schadensversicherungsvertrags ist, hat dem Bestandnehmer, der aufgrund der Regelungen des Bestandvertrags allein das Risiko von Schäden trägt und für die Erhaltung sowie auch für die Versicherungsprämien aufzukommen hat, jede mögliche Hilfestellung zu gewähren hat, um einen möglicherweise bestehenden Deckungsanspruch aus einem Schadensfall gegen einen Versicherer realisieren zu können. Dahin wird im Sinne der Entscheidung SZ 56/153 (= 2 Ob 563/83) bei einem entsprechenden Prozessrisiko, das dem Bestandgeber eine Verpflichtung zur Klagsführung nur auferlegen können, wenn der (wirtschaftlich geschädigte) Bestandnehmer eine Sicherheit für die Prozesskosten leistet. Der Bestandgeber kann seine vertragliche Nebenpflicht zur Unterstützung des Bestandnehmers zur Erlangung der Versicherungsleistung aber auch dadurch erfüllen, dass er dem Bestandnehmer allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123922
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00012_08S0000_001