Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber verweist zunächst an sich zutreffend darauf, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch der Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache zu einer Unterlassungsklage gemäß § 364 ABGB aktiv legitimiert ist (SZ 62/204 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0010655; vgl auch RS0010643). Dem kann hinzugefügt werden, dass entgegen älterer Rechtsprechung nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Bestandnehmer auch (direkte) Schadenersatzansprüche gegen Schädiger am Bestandobjekt zuerkannt werden (RIS-Justiz RS0010628 [T1, T2]; RS0037057). Der Revisionswerber leitet daraus ab, entweder habe der Geschädigte (hier: Klägerin) einen Direktanspruch gegen den Versicherer (weshalb sich die begehrte Zession erübrige) oder es habe dabei zu verbleiben, dass der Geschädigte mit seinen Forderungen an seinen Vertragspartner, den Bestandgeber (hier: Beklagter), zu verweisen sei, weshalb eine Zessionsverpflichtung von Deckungsansprüchen abzulehnen sei.Der Revisionswerber verweist zunächst an sich zutreffend darauf, dass nach jüngerer Rechtsprechung auch der Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache zu einer Unterlassungsklage gemäß Paragraph 364, ABGB aktiv legitimiert ist (SZ 62/204 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0010655; vergleiche auch RS0010643). Dem kann hinzugefügt werden, dass entgegen älterer Rechtsprechung nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Bestandnehmer auch (direkte) Schadenersatzansprüche gegen Schädiger am Bestandobjekt zuerkannt werden (RIS-Justiz RS0010628 [T1, T2]; RS0037057). Der Revisionswerber leitet daraus ab, entweder habe der Geschädigte (hier: Klägerin) einen Direktanspruch gegen den Versicherer (weshalb sich die begehrte Zession erübrige) oder es habe dabei zu verbleiben, dass der Geschädigte mit seinen Forderungen an seinen Vertragspartner, den Bestandgeber (hier: Beklagter), zu verweisen sei, weshalb eine Zessionsverpflichtung von Deckungsansprüchen abzulehnen sei.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber die Rechtsprechung, die dem Bestandnehmer (neben dem Bestandgeber) direkte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen dritte Störer oder Schädiger zuerkennt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche Ansprüche aus einer „quasi-dinglichen" Rechtsposition. Hier hingegen sollen vertragliche Ansprüche gegen den Versicherer durchgesetzt werden. Es wäre rechtsdogmatisch nicht begründbar, ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen dem Versicherer zusätzlich zum verbleibenden Bestandgeber als Versicherungsnehmer de facto einen weiteren Vertragspartner und somit Anspruchsberechtigten, nämlich den Bestandnehmer, aufzunötigen.
Dazu kommt, dass der Gesetzgeber nur ausnahmsweise auch dem geschädigten Dritten, der nicht Versicherungsnehmer ist, ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer eingeräumt hat, so etwa gemäß § 26 KHVG oder § 166 LFG. Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus Direktansprüche von geschädigten Dritten gegen Versicherer anzuerkennen, bedürfte daher des Nachweises, dass die Gesetzeslage im Bestandrecht, die dem Bestandnehmer eine solche Direktklage gegen den Versicherer des Bestandgebers nicht einräumt, planwidrig lückenhaft sei. Eine solche Lücke liegt jedoch nicht vor, da die Interessenlage bei den genannten Bestimmungen und im Bestandrecht nicht vergleichbar ist. Im KHVG und im LFG trifft das versicherte Risiko schon an sich nicht unmittelbar den Versicherungsnehmer, sondern den Dritten; im Fall des Bestandvertrags hingegen trifft das versicherte Risiko im Prinzip durchaus den Bestandgeber, es wurde im vorliegenden Fall nur kraft Vereinbarung auf den Bestandnehmer überwälzt.Dazu kommt, dass der Gesetzgeber nur ausnahmsweise auch dem geschädigten Dritten, der nicht Versicherungsnehmer ist, ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer eingeräumt hat, so etwa gemäß Paragraph 26, KHVG oder Paragraph 166, LFG. Über diese gesetzlichen Bestimmungen hinaus Direktansprüche von geschädigten Dritten gegen Versicherer anzuerkennen, bedürfte daher des Nachweises, dass die Gesetzeslage im Bestandrecht, die dem Bestandnehmer eine solche Direktklage gegen den Versicherer des Bestandgebers nicht einräumt, planwidrig lückenhaft sei. Eine solche Lücke liegt jedoch nicht vor, da die Interessenlage bei den genannten Bestimmungen und im Bestandrecht nicht vergleichbar ist. Im KHVG und im LFG trifft das versicherte Risiko schon an sich nicht unmittelbar den Versicherungsnehmer, sondern den Dritten; im Fall des Bestandvertrags hingegen trifft das versicherte Risiko im Prinzip durchaus den Bestandgeber, es wurde im vorliegenden Fall nur kraft Vereinbarung auf den Bestandnehmer überwälzt.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers folgt aber aus der Verneinung eines direkten Anspruchs des Bestandnehmers gegen den Versicherer noch nicht zwingend, dass der Bestandgeber nicht unter Umständen verpflichtet wäre, einen ihm allenfalls zustehenden Deckungsanspruch gegen den Versicherer dem Bestandnehmer abzutreten: Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht nur die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten (RIS-Justiz RS0017049). Treten nach Abschluss des Geschäfts Konfliktsfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0017758). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrags gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (RIS-Justiz RS0017832).
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist für die vorliegende Vertragsgestaltung zwischen den Parteien des Bestandvertrags daraus - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend abgeleitet haben - zu folgern, dass der Bestandgeber, der Versicherungsnehmer eines entsprechenden Schadensversicherungsvertrags ist, dem Bestandnehmer, der aufgrund der Regelungen des Bestandvertrags allein das Risiko von Schäden trägt und für die Erhaltung sowie auch für die Versicherungsprämien aufzukommen hat, jede mögliche Hilfestellung zu gewähren hat, um einen möglicherweise bestehenden Deckungsanspruch aus einem Schadensfall gegen einen Versicherer realisieren zu können.
In der Entscheidung 2 Ob 563/83 = SZ 56/153 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Bestandgeber müsse Schadenersatzansprüche seines Bestandnehmers gegen Dritte, deren Durchsetzbarkeit fraglich ist, nur dann geltend machen, wenn ihn der Bestandnehmer dazu auffordere und für die Prozesskosten Sicherheit leiste. Der Bestandnehmer könne stattdessen auch die Abtretung derartiger Ansprüche verlangen.
SZ 56/153 entspricht zwar insofern nicht mehr der zitierten neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, als noch von einer allfälligen Verpflichtung zur Abtretung ausgegangen und somit die Aktivlegitimation des Bestandnehmers für Schadenersatzansprüche verneint wird (vgl die Darstellung von Binder in Schwimann3 § 1096 ABGB Rz 117). Der Fall ist aber dennoch insoweit mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar und fruchtbar zu machen, als in beiden Fällen jedenfalls der Bestandnehmer (zumindest wirtschaftlich) der Geschädigte ist, dem eine allenfalls vom Schädiger oder (hier) vom Versicherer zu erwirkende Leistung zukommen soll. Wenn die gerichtliche Geltendmachung für den allein aktiv legitimierten Bestandgeber mit einem erheblichen Prozesskostenrisiko verbunden ist, ist daher im Sinne der Entscheidung SZ 56/153 nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Bestandgebers zur Klagsführung und somit zur Tragung des Prozesskostenrisikos zu bejahen. Man wird also bei einem entsprechenden Prozessrisiko, das nach den Feststellungen offensichtlich auch im vorliegenden Fall besteht, dem Bestandgeber eine Verpflichtung zur Klagsführung nur auferlegen können, wenn der (wirtschaftlich geschädigte) Bestandnehmer eine Sicherheit für die Prozesskosten leistet. Aus der zitierten Entscheidung ist weiters zu folgern, dass der Bestandgeber seine vertragliche Nebenpflicht zur Unterstützung des Bestandnehmers zur Erlangung der Versicherungsleistung auch dadurch erfüllen kann, dass er - wie hier begehrt - dem Bestandnehmer allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt.SZ 56/153 entspricht zwar insofern nicht mehr der zitierten neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, als noch von einer allfälligen Verpflichtung zur Abtretung ausgegangen und somit die Aktivlegitimation des Bestandnehmers für Schadenersatzansprüche verneint wird vergleiche die Darstellung von Binder in Schwimann3 Paragraph 1096, ABGB Rz 117). Der Fall ist aber dennoch insoweit mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar und fruchtbar zu machen, als in beiden Fällen jedenfalls der Bestandnehmer (zumindest wirtschaftlich) der Geschädigte ist, dem eine allenfalls vom Schädiger oder (hier) vom Versicherer zu erwirkende Leistung zukommen soll. Wenn die gerichtliche Geltendmachung für den allein aktiv legitimierten Bestandgeber mit einem erheblichen Prozesskostenrisiko verbunden ist, ist daher im Sinne der Entscheidung SZ 56/153 nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Bestandgebers zur Klagsführung und somit zur Tragung des Prozesskostenrisikos zu bejahen. Man wird also bei einem entsprechenden Prozessrisiko, das nach den Feststellungen offensichtlich auch im vorliegenden Fall besteht, dem Bestandgeber eine Verpflichtung zur Klagsführung nur auferlegen können, wenn der (wirtschaftlich geschädigte) Bestandnehmer eine Sicherheit für die Prozesskosten leistet. Aus der zitierten Entscheidung ist weiters zu folgern, dass der Bestandgeber seine vertragliche Nebenpflicht zur Unterstützung des Bestandnehmers zur Erlangung der Versicherungsleistung auch dadurch erfüllen kann, dass er - wie hier begehrt - dem Bestandnehmer allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt.
Soweit der Revisionswerber aus den §§ 75 ff VersVG ableiten will, er sei zur Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet, ist ihm zu entgegnen, dass die genannten Gesetzesbestimmungen die Versicherung für fremde Rechnung regeln. Bei dieser Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen (§ 75 Abs 1 VersVG). Da hier jedoch keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, kann aus diesen gesetzlichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.Soweit der Revisionswerber aus den Paragraphen 75, ff VersVG ableiten will, er sei zur Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet, ist ihm zu entgegnen, dass die genannten Gesetzesbestimmungen die Versicherung für fremde Rechnung regeln. Bei dieser Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen (Paragraph 75, Absatz eins, VersVG). Da hier jedoch keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, kann aus diesen gesetzlichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
Es erweist sich somit der geltend gemachte Anspruch als berechtigt und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.