Rechtssatz RS0123925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123925
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht berechtigt ist, die durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung auferlegten Verbote und Beschränkungen aufgrund eines neuen Antrags der gefährdeten Partei mit neuer einstweiliger Verfügung auszuweiten beziehungsweise abzuändern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123925
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00101_08D0000_001