Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO).
Die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage ist nicht erheblich, weil sie bereits an Hand der vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beantwortet werden kann:
Die Ausdehnung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist der Exekutionsordnung fremd (10 Ob 172/98m). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht berechtigt ist, die durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung auferlegten Verbote und Beschränkungen aufgrund eines neuen Antrags der gefährdeten Partei mit neuer einstweiliger Verfügung auszuweiten bzw abzuändern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft zu lösen. Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage bzw im neuen Antrag geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts ident mit jenem des Vorprozesses ist (RIS-Justiz RS0039347). Die Streitanhängigkeit ist - auch im Sicherungsverfahren - dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also bei einem weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (RIS-Justiz RS0039347 [T12, T13]).
Im vorliegenden Fall ist dieser rechtserzeugende Sachverhalt mit dem der einstweiligen Verfügung vom 4. 12. 2006 zugrundeliegenden insofern nicht identisch, als es im vorliegenden Verfahren weiters am 23. 11. 2007 zu den dargestellten Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen gekommen ist, die zu einem am selben Tag gegen den Antragsgegner von der Polizei ausgesprochenen Betretungsverbot führten. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache steht der nunmehr erlassenen einstweiligen Verfügung somit nicht entgegen.
Nach der vom Revisionsrekurswerber selbst zitierten Entscheidung 10 Ob 172/98m (RIS-Justiz RS0110376) ist ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung (nur) dafür notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine - weitere - Gefährdungsbescheinigung, wobei im vorliegenden Fall die dargestellte „Eskalierung" grundsätzlich ausreicht.
Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine (weitere) erhebliche Rechtsfrage auf. Bei der erstgerichtlichen Ausführung, die verfahrensgegenständliche einstweilige Verfügung (vom 4. 12. 2006) beziehe sich mit ihren Ausnahmeregelungen expressis verbis nur auf den Antragsgegner und enthalte insbesondere keine dem Antragsgegner eingeräumte Befugnis, die Liegenschaft samt Ehewohnung mit einem gewillkürten Personenkreis aufzusuchen, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um die (zutreffende) Wiedergabe des Akteninhalts des Vorakts. Die diesbezügliche Rüge des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht habe zu Unrecht die Behandlung der diesbezüglichen Beweisrüge verweigert, geht somit ins Leere.
Ob der Antragsgegner im Rahmen der ihm in der ersten einstweiligen Verfügung gestatteten Zeiten auch weitere Personen (Geschäftspartner) mitnehmen durfte oder ob die Antragstellerin in Ausübung ihres Hausrechts diesen dritten Personen das Betreten des Hauses verbieten durfte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Tatsache der Eskalation der Situation am 23. 11. 2007, die in einer polizeilichen Wegweisung endete, genügt, um (in vertretbarer Weise) die Notwendigkeit einer weitergehenden einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO zu bejahen. Im Übrigen stellt die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0110446 [T7]).Ob der Antragsgegner im Rahmen der ihm in der ersten einstweiligen Verfügung gestatteten Zeiten auch weitere Personen (Geschäftspartner) mitnehmen durfte oder ob die Antragstellerin in Ausübung ihres Hausrechts diesen dritten Personen das Betreten des Hauses verbieten durfte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Tatsache der Eskalation der Situation am 23. 11. 2007, die in einer polizeilichen Wegweisung endete, genügt, um (in vertretbarer Weise) die Notwendigkeit einer weitergehenden einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO zu bejahen. Im Übrigen stellt die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß Paragraph 382 b, EO rechtfertigt, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0110446 [T7]).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 393 Abs 2 EO, §§ 50, 41 ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Der Ansatz für die verzeichnete Bemessungsgrundlage beträgt 232,20 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 393, Absatz 2, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Der Ansatz für die verzeichnete Bemessungsgrundlage beträgt 232,20 EUR.