Rechtssatz RS0110376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110376
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Da Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a).Da Provisorialmaßnahmen gemäß Paragraph 392, Absatz eins, EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 172/98m
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 Ob 172/98m
- 6 Ob 196/04y
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/178
- 2 Ob 101/08d
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 101/08d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110376
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0100OB00172_98M0000_002