Rechtssatz RS0123948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123948
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
§ 249 Abs 1 Z 2 UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Abs 3 hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.Paragraph 249, Absatz eins, Ziffer 2, UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des Paragraph 249, Absatz 2, UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Absatz 3, hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 157/08v
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 157/08v
- 6 Ob 134/09p
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 134/09p
Bem: Hier: Betrifft die Folgegeschäftsjahre derselben Gesellschaft wie in 6 Ob 157/08v. (T1)
- 4 Ob 95/14w
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 95/14w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123948
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00157_08V0000_002