Rechtssatz RS0123949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123949
Entscheidungsdatum
04.03.2013
Rechtssatz
§ 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts besteht eine Schadenersatzpflicht wegen Sittenwidrigkeit. Insofern besteht zwischen § 408 ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht eine wertungsmäßige Parallele. Eine Partei muss im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen.Paragraph 408, ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf Paragraphen 34, 39, ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts besteht eine Schadenersatzpflicht wegen Sittenwidrigkeit. Insofern besteht zwischen Paragraph 408, ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht eine wertungsmäßige Parallele. Eine Partei muss im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Veröff: SZ 2008/104
- 8 Ob 9/13a
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 9/13a
nur: § 408 ZPO sieht ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123949
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00156_08X0000_001