Rechtssatz RS0123950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123950
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Rechtssatz
Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Veröff: SZ 2008/104
- 9 Ob 44/10a
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 44/10a
nur: Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. (T1)
- 3 Ob 169/12t
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 169/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage. (T2)
- 6 Ob 57/14x
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 57/14x
Beisatz: Hier: Unbestrittene und fällige Forderung sowie nach rumänischem Insolvenzrecht rechtmäßiger Konkursantrag in Rumänien. (T3)
- 8 Ob 100/14k
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
Vgl auch; Beisatz: Mangelt es an jeglichem Vermögen des Schuldners und ist nicht zu erwarten, dass er ‑ insbesondere durch seine Arbeitstätigkeit ‑ solches im Zuge des Verfahrens erlangt, wird primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts zu denken sein. (T4)
Beisatz: Hier: Keine Ansätze für eine missbräuchliche Antragstellung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123950
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20080807_OGH0002_0060OB00156_08X0000_002