Rechtssatz RS0123961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123961
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten - auch der Schädiger berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123961
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00158_07K0000_001